[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tpdesign_tsysplausbv-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tpdesign_tsysplausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-06-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftpdesign_tsysplausbv\u002Fxml.zip",1285861,"§ 12","12","Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion","Vorschriften für den Ausbildungsberuf zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin","(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Arbeitsauftrag,\n2.Entwicklung und Konstruktion,\n3.Wirtschafts- und Sozialkunde.\n(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären,\nb)Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,\nc)Methoden des betrieblichen Projektmanagements anwenden,\nd)funktions-, fertigungs-, beanspruchungs- und prüfgerecht konstruieren,\ne)methodisch konstruieren, Berechnungen durchführen sowie notwendige technische Dokumente ableiten und\nf)Dokumentationen und Präsentationen erstellen\nkann;\n2.Prüfungsvariante 1 a)der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den 3D-Datensatz, die Dokumentationen und die praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;\nb)die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 70 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;\n3.Prüfungsvariante 2 a)der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den 3D-Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt;\nb)die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 70 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;\n4.der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.\n(4) Für den Prüfungsbereich Entwicklung und Konstruktion bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)mit Informations- und Kommunikationssystemen umgehen,\nb)Angaben in technischen Dokumenten erläutern,\nc)Funktionen analysieren und beschreiben, auch in englischer Sprache,\nd)Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken beurteilen,\ne)Werkstoffanforderungen und -eigenschaften beurteilen,\nf)Toleranzen, Passungen und Oberflächenangaben anwenden und beurteilen,\ng)funktionale Zusammenhänge in der Steuerungs- und Elektrotechnik berücksichtigen,\nh)Maschinen- und Verbindungselemente verwenden,\ni)technische Berechnungen durchführen,\nj)qualitätssichernde Maßnahmen durchführen und\nk)mit dem Kunden, auch in englischer Sprache, kommunizieren\nkann;\n2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;\n3.die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.\n(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;\n2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;\n3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.","TPDESIGN_TSYSPLAUSBV - Vorschriften für den Ausbildungsberuf zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin - § 12 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion\n\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Arbeitsauftrag,\n2.Entwicklung und Konstruktion,\n3.Wirtschafts- und Sozialkunde.\n(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären,\nb)Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,\nc)Methoden des betrieblichen Projektmanagements anwenden,\nd)funktions-, fertigungs-, beanspruchungs- und prüfgerecht konstruieren,\ne)methodisch konstruieren, Berechnungen durchführen sowie notwendige technische Dokumente ableiten und\nf)Dokumentationen und Präsentationen erstellen\nkann;\n2.Prüfungsvariante 1 a)der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; 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