[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tpdesign_tsysplausbv-21":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tpdesign_tsysplausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-06-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftpdesign_tsysplausbv\u002Fxml.zip",1285870,"§ 21","21","Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik","Vorschriften für den Ausbildungsberuf zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin","(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen.\n(4) Für den Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Grundkörper in Ansichten darstellen,\nb)Bauteile in Ansichten und Schnitten darstellen,\nc)Baugruppen aus Stahlprofilen perspektivisch darstellen,\nd)Skizzen anfertigen,\ne)technische Zeichnungen von Bauteilen normgerecht bemaßen und ergänzen,\nf)Werkstoffe sowie Fertigungs- und Fügetechniken unterscheiden und\ng)Bauteildetails mit Hilfe von Stücklistenangaben und technischen Unterlagen auswählen und darstellen\nkann;\n2.der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt in Form einer technischen Zeichnung anfertigen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;\n3.die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünf Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 120 Minuten.","TPDESIGN_TSYSPLAUSBV - Vorschriften für den Ausbildungsberuf zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin - § 21 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik\n\n(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen.\n(4) Für den Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Grundkörper in Ansichten darstellen,\nb)Bauteile in Ansichten und Schnitten darstellen,\nc)Baugruppen aus Stahlprofilen perspektivisch darstellen,\nd)Skizzen anfertigen,\ne)technische Zeichnungen von Bauteilen normgerecht bemaßen und ergänzen,\nf)Werkstoffe sowie Fertigungs- und Fügetechniken unterscheiden und\ng)Bauteildetails mit Hilfe von Stücklistenangaben und technischen Unterlagen auswählen und darstellen\nkann;\n2.der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt in Form einer technischen Zeichnung anfertigen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;\n3.die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünf Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 120 Minuten.",{"teil":21},"Teil 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 20","Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik","20",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 19","Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik","19",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 18","Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik","18",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 22","Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik","22",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 23","Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik","23",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 24","Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme","24",[],false]