[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tpdesign_tsysplausbv-22":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tpdesign_tsysplausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-06-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftpdesign_tsysplausbv\u002Fxml.zip",1285871,"§ 22","22","Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik","Vorschriften für den Ausbildungsberuf zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin","(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Konstruktionsauftrag,\n2.Baukonstruktion,\n3.Wirtschafts- und Sozialkunde.\n(3) Für den Prüfungsbereich Konstruktionsauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)technische Zeichnungen für Werkstatt und Baustelle mit den erforderlichen Ansichten, Schnitten und Einzelheiten herstellen und werkstatt- und montagegerecht bemaßen und\nb)Stücklisten erstellen\nkann;\n2.hierfür ist aus folgenden Gebieten auszuwählen: a)Stahlbautechnik und\nb)Metallbautechnik;\n3.der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt in Form einer technischen Zeichnung erstellen und ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;\n4.die Prüfungszeit beträgt für das Prüfungsprodukt sieben Stunden und für das Fachgespräch 15 Minuten.\n(4) Für den Prüfungsbereich Baukonstruktion bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Ergebnisse statischer und bauphysikalischer Berechnungen in die Zeichnungserstellung einfließen lassen,\nb)Systemmaße ermitteln,\nc)lösbare und nichtlösbare Verbindungen beurteilen und auswählen und\nd)Abwicklungen erstellen\nkann;\n2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;\n3.die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten.\n(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;\n2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;\n3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.","TPDESIGN_TSYSPLAUSBV - Vorschriften für den Ausbildungsberuf zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin - § 22 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik\n\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Konstruktionsauftrag,\n2.Baukonstruktion,\n3.Wirtschafts- und Sozialkunde.\n(3) Für den Prüfungsbereich Konstruktionsauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)technische Zeichnungen für Werkstatt und Baustelle mit den erforderlichen Ansichten, Schnitten und Einzelheiten herstellen und werkstatt- und montagegerecht bemaßen und\nb)Stücklisten erstellen\nkann;\n2.hierfür ist aus folgenden Gebieten auszuwählen: a)Stahlbautechnik und\nb)Metallbautechnik;\n3.der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt in Form einer technischen Zeichnung erstellen und ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;\n4.die Prüfungszeit beträgt für das Prüfungsprodukt sieben Stunden und für das Fachgespräch 15 Minuten.\n(4) Für den Prüfungsbereich Baukonstruktion bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Ergebnisse statischer und bauphysikalischer Berechnungen in die Zeichnungserstellung einfließen lassen,\nb)Systemmaße ermitteln,\nc)lösbare und nichtlösbare Verbindungen beurteilen und auswählen und\nd)Abwicklungen erstellen\nkann;\n2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;\n3.die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten.\n(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;\n2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;\n3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.",{"teil":21},"Teil 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 21","Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik","21",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 20","Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik","20",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 19","Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik","19",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 23","Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik","23",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 24","Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme","24",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 25","Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme","25",[],false]