[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tpdesign_tsysplausbv-27":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tpdesign_tsysplausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-06-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftpdesign_tsysplausbv\u002Fxml.zip",1285876,"§ 27","27","Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme","Vorschriften für den Ausbildungsberuf zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin","(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.\tPrüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen\t30 Prozent,\n2.\tPrüfungsbereich Arbeitsauftrag\t35 Prozent,\n3.\tPrüfungsbereich Systemplanung\t25 Prozent,\n4.\tPrüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\t10 Prozent.\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,\n2.im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,\n3.im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,\n4.in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und\n5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“\nbewertet worden sind.\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.","TPDESIGN_TSYSPLAUSBV - Vorschriften für den Ausbildungsberuf zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin - § 27 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme\n\n(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.\tPrüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen\t30 Prozent,\n2.\tPrüfungsbereich Arbeitsauftrag\t35 Prozent,\n3.\tPrüfungsbereich Systemplanung\t25 Prozent,\n4.\tPrüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\t10 Prozent.\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,\n2.im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,\n3.im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,\n4.in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und\n5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“\nbewertet worden sind.\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.",{"teil":21},"Teil 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 26","Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme","26",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 25","Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme","25",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 24","Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme","24",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 28","Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse","28",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 29","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","29",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Anlage 1","(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)","anlage-1",[],false]