[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tpdesign_tsysplausbv-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tpdesign_tsysplausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-06-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftpdesign_tsysplausbv\u002Fxml.zip",1285856,"§ 7","7","Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion","Vorschriften für den Ausbildungsberuf zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin","(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(3) Teil 1 der Abschlussprüfung findet in dem Prüfungsbereich Technische Dokumente statt.\n(4) Für den Prüfungsbereich Technische Dokumente bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Arbeitsschritte planen, dokumentieren und in den Produktentstehungsprozess einordnen,\nb)Freihandskizzen erstellen,\nc)strukturierte 3D-Datensätze nach geometrischen sowie nach fertigungs- und werkstofftechnischen Besonderheiten erstellen und ändern,\nd)Berechnungen durchführen und\ne)technische Dokumente erstellen und dabei insbesondere Zeichnungen in Ansichten und Schnitten ableiten sowie Bemaßungen, Toleranzen, Passungen und Oberflächenbeschaffenheit beurteilen und eintragen\nkann;\n2.der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt erstellen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;\n3.die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünfeinhalb Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 90 Minuten.","TPDESIGN_TSYSPLAUSBV - Vorschriften für den Ausbildungsberuf zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin - § 7 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion\n\n(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(3) Teil 1 der Abschlussprüfung findet in dem Prüfungsbereich Technische Dokumente statt.\n(4) Für den Prüfungsbereich Technische Dokumente bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Arbeitsschritte planen, dokumentieren und in den Produktentstehungsprozess einordnen,\nb)Freihandskizzen erstellen,\nc)strukturierte 3D-Datensätze nach geometrischen sowie nach fertigungs- und werkstofftechnischen Besonderheiten erstellen und ändern,\nd)Berechnungen durchführen und\ne)technische Dokumente erstellen und dabei insbesondere Zeichnungen in Ansichten und Schnitten ableiten sowie Bemaßungen, Toleranzen, Passungen und Oberflächenbeschaffenheit beurteilen und eintragen\nkann;\n2.der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt erstellen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;\n3.die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünfeinhalb Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 90 Minuten.",{"teil":21},"Teil 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 6","Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion","6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 5","Durchführung der Berufsausbildung","5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild","4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 8","Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion","8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 9","Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion","9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 10","Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion","10",[],false]