[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tpg-gewv-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tpg-gewv","Verordnung über die Anforderungen an Qualität und Sicherheit der Entnahme von Geweben und deren Übertragung nach dem Transplantationsgesetz ","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-03-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftpg-gewv\u002Fxml.zip",1285904,"§ 7","7","Dokumentation von übertragenen Geweben durch Einrichtungen der medizinischen Versorgung",null,"Die Einrichtungen der medizinischen Versorgung haben zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach § 13a des Transplantationsgesetzes dafür zu sorgen, dass jedes übertragene Gewebe mit folgenden Angaben dokumentiert wird: 1.Identifikation des Gewebeempfängers durch Angaben zu Familienname, Vorname, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift oder, soweit zuerkannt, die von der Einrichtung der medizinischen Versorgung für den Gewebeempfänger vergebene Zuordnungsnummer;\n2.Tag und Uhrzeit der Übertragung;\n3.Familienname, Vorname und Anschrift des Gewebe übertragenden Arztes;\n4.Bezeichnung und Kennzeichnungskode des übertragenen Gewebes, sofern das Gewebe nach § 41a der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung nicht mit dem Einheitlichen Europäischen Code nach Nummer 6 gekennzeichnet ist;\n5.Name der Gewebeeinrichtung, von der sie das Gewebe erhalten haben;\n6.dem Einheitlichen Europäischen Code nach § 4 Absatz 30a des Arzneimittelgesetzes, sofern vorhanden.","TPG-GEWV - § 7 Dokumentation von übertragenen Geweben durch Einrichtungen der medizinischen Versorgung\n\nDie Einrichtungen der medizinischen Versorgung haben zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach § 13a des Transplantationsgesetzes dafür zu sorgen, dass jedes übertragene Gewebe mit folgenden Angaben dokumentiert wird: 1.Identifikation des Gewebeempfängers durch Angaben zu Familienname, Vorname, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift oder, soweit zuerkannt, die von der Einrichtung der medizinischen Versorgung für den Gewebeempfänger vergebene Zuordnungsnummer;\n2.Tag und Uhrzeit der Übertragung;\n3.Familienname, Vorname und Anschrift des Gewebe übertragenden Arztes;\n4.Bezeichnung und Kennzeichnungskode des übertragenen Gewebes, sofern das Gewebe nach § 41a der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung nicht mit dem Einheitlichen Europäischen Code nach Nummer 6 gekennzeichnet ist;\n5.Name der Gewebeeinrichtung, von der sie das Gewebe erhalten haben;\n6.dem Einheitlichen Europäischen Code nach § 4 Absatz 30a des Arzneimittelgesetzes, sofern vorhanden.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 6","Voraussetzungen für die Verwendung von Keimzellen im Rahmen von Maßnahmen einer medizinisch unterstützten Befruchtung","6",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 5","Anforderungen an Spenderakte und Entnahmebericht","5",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 4","Anforderungen an Laboruntersuchungen und Untersuchungsverfahren","4",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 8","Meldung schwerwiegender Zwischenfälle durch Einrichtungen der medizinischen Versorgung","8",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 9","Meldung schwerwiegender unerwünschter Reaktionen durch Einrichtungen der medizinischen Versorgung","9",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 10","Inkrafttreten","10",[],false]