[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-transparenzg-1":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":22,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"transparenzg","Gesetz zur Transparenz über die Kosten der Stilllegung und des Rückbaus der Kernkraftwerke sowie der Verpackung radioaktiver Abfälle","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-01-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftransparenzg\u002Fxml.zip",1285997,"§ 1","1","Auskunftspflicht",null,"(1) Der Betreiber einer im Inland gelegenen Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität (Betreiber) ist verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einmal jährlich, und zwar bis zum letzten Werktag des sechsten auf den Abschlussstichtag des Betreibers folgenden Monats die Informationen gemäß § 2 Absatz 1 und 3, § 3 Absatz 1 und 2, § 4 Satz 1 und 3 vorzulegen.\n(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann für die Aufstellung gemäß § 2 Absatz 1 auch selbst einen Stichtag bestimmen, zu dem diese zu erstellen und von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen ist.\n(3) Bei Unklarheiten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle berechtigt, weitere Auskünfte zu verlangen.","TRANSPARENZG - § 1 Auskunftspflicht\n\n(1) Der Betreiber einer im Inland gelegenen Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität (Betreiber) ist verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einmal jährlich, und zwar bis zum letzten Werktag des sechsten auf den Abschlussstichtag des Betreibers folgenden Monats die Informationen gemäß § 2 Absatz 1 und 3, § 3 Absatz 1 und 2, § 4 Satz 1 und 3 vorzulegen.\n(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann für die Aufstellung gemäß § 2 Absatz 1 auch selbst einen Stichtag bestimmen, zu dem diese zu erstellen und von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen ist.\n(3) Bei Unklarheiten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle berechtigt, weitere Auskünfte zu verlangen.",{},[],[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Aufstellung der Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Darstellung des Haftungskreises","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Gesonderter Bericht im Hinblick auf die Rückbauverpflichtungen","4",[],false]