[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-transprldv-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"transprldv","Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2007\u002F14\u002FEG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-03-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftransprldv\u002Fxml.zip",1286016,"§ 10","10","Mindestinhalt des nicht konsolidierten verkürzten Abschlusses",null,"Sind auf den verkürzten Abschluss nicht die in § 315e Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden, sind die folgenden Bestimmungen einzuhalten: 1.In der verkürzten Bilanz und in der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung sind die Überschriften und Zwischensummen auszuweisen, die in dem zuletzt veröffentlichten Jahresabschluss des Unternehmens enthalten sind. Zusätzliche Posten sind einzufügen, wenn ohne sie der verkürzte Abschluss ein irreführendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermitteln würde. Als vergleichende Informationen hat der verkürzte Abschluss zusätzlich zu enthalten a)eine verkürzte Bilanz für den Schluss des vorhergehenden Geschäftsjahrs sowie\nb)im Rahmen der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung vergleichende Angaben über die ersten sechs Monate des vorhergehenden Geschäftsjahrs.\n2.Die Angaben im Anhang haben die Vergleichbarkeit des verkürzten Abschlusses mit dem Jahresabschluss zu gewährleisten und die Beurteilung der wesentlichen Änderungen und Entwicklungen der einzelnen Posten in der verkürzten Bilanz und der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung in dem Berichtszeitraum zu ermöglichen.","TRANSPRLDV - § 10 Mindestinhalt des nicht konsolidierten verkürzten Abschlusses\n\nSind auf den verkürzten Abschluss nicht die in § 315e Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden, sind die folgenden Bestimmungen einzuhalten: 1.In der verkürzten Bilanz und in der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung sind die Überschriften und Zwischensummen auszuweisen, die in dem zuletzt veröffentlichten Jahresabschluss des Unternehmens enthalten sind. Zusätzliche Posten sind einzufügen, wenn ohne sie der verkürzte Abschluss ein irreführendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermitteln würde. Als vergleichende Informationen hat der verkürzte Abschluss zusätzlich zu enthalten a)eine verkürzte Bilanz für den Schluss des vorhergehenden Geschäftsjahrs sowie\nb)im Rahmen der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung vergleichende Angaben über die ersten sechs Monate des vorhergehenden Geschäftsjahrs.\n2.Die Angaben im Anhang haben die Vergleichbarkeit des verkürzten Abschlusses mit dem Jahresabschluss zu gewährleisten und die Beurteilung der wesentlichen Änderungen und Entwicklungen der einzelnen Posten in der verkürzten Bilanz und der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung in dem Berichtszeitraum zu ermöglichen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 9","Gleichwertigkeit der Anforderungen an Mitteilungspflichten des Emittenten","9",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 8","Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Ausnahmen von der Zurechnung von Stimmrechten im Sinne des § 34 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes","8",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 7","Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Veröffentlichungspflichten des Emittenten in Bezug auf die Gesamtzahl der Stimmrechte","7",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 11","Wesentliche Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen","11",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 12","Gleichwertigkeit der Anforderungen an die im Lagebericht enthaltenen Informationen","12",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 13","Gleichwertigkeit der Anforderungen an den Zwischenlagebericht","13",[],false]