[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-transprldv-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"transprldv","Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2007\u002F14\u002FEG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-03-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftransprldv\u002Fxml.zip",1286017,"§ 11","11","Wesentliche Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen",null,"(1) Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent Aktien begibt und gesetzlich zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, hat im Zwischenlagebericht oder im Anhang des Halbjahresfinanzberichts anzugeben 1.Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, die in den ersten sechs Monaten des laufenden Geschäftsjahrs abgeschlossen wurden und die die Finanzlage oder das Geschäftsergebnis des Unternehmens in diesem Zeitraum wesentlich beeinflusst haben, sowie\n2.Änderungen der Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, die für das vorhergehende Geschäftsjahr angegeben wurden und die Finanzlage oder das Geschäftsergebnis des Unternehmens in den ersten sechs Monaten des laufenden Geschäftsjahrs wesentlich beeinflusst haben könnten.\n(2) Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent Aktien begibt und nicht gesetzlich zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, hat zumindest wesentliche nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommene Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen anzugeben, einschließlich Angaben zur Art der Beziehung, zum Wert der Geschäfte sowie weiterer Angaben, die für die Beurteilung der Finanzlage notwendig sind; ausgenommen sind Geschäfte innerhalb eines Konzerns zwischen mittel- oder unmittelbar in hundertprozentigem Anteilsbesitz stehenden konzernangehörigen Unternehmen (gruppeninterne Transaktionen). Angaben über Geschäfte können nach Geschäftsarten zusammengefasst werden, sofern die getrennte Angabe für die Beurteilung der Auswirkungen auf die Finanzlage nicht notwendig ist.","TRANSPRLDV - § 11 Wesentliche Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen\n\n(1) Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent Aktien begibt und gesetzlich zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, hat im Zwischenlagebericht oder im Anhang des Halbjahresfinanzberichts anzugeben 1.Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, die in den ersten sechs Monaten des laufenden Geschäftsjahrs abgeschlossen wurden und die die Finanzlage oder das Geschäftsergebnis des Unternehmens in diesem Zeitraum wesentlich beeinflusst haben, sowie\n2.Änderungen der Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, die für das vorhergehende Geschäftsjahr angegeben wurden und die Finanzlage oder das Geschäftsergebnis des Unternehmens in den ersten sechs Monaten des laufenden Geschäftsjahrs wesentlich beeinflusst haben könnten.\n(2) Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent Aktien begibt und nicht gesetzlich zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, hat zumindest wesentliche nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommene Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen anzugeben, einschließlich Angaben zur Art der Beziehung, zum Wert der Geschäfte sowie weiterer Angaben, die für die Beurteilung der Finanzlage notwendig sind; ausgenommen sind Geschäfte innerhalb eines Konzerns zwischen mittel- oder unmittelbar in hundertprozentigem Anteilsbesitz stehenden konzernangehörigen Unternehmen (gruppeninterne Transaktionen). Angaben über Geschäfte können nach Geschäftsarten zusammengefasst werden, sofern die getrennte Angabe für die Beurteilung der Auswirkungen auf die Finanzlage nicht notwendig ist.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 10","Mindestinhalt des nicht konsolidierten verkürzten Abschlusses","10",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 9","Gleichwertigkeit der Anforderungen an Mitteilungspflichten des Emittenten","9",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 8","Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Ausnahmen von der Zurechnung von Stimmrechten im Sinne des § 34 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes","8",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 12","Gleichwertigkeit der Anforderungen an die im Lagebericht enthaltenen Informationen","12",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 13","Gleichwertigkeit der Anforderungen an den Zwischenlagebericht","13",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 14","Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Verantwortlichkeit","14",[],false]