[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-transprldv-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"transprldv","Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2007\u002F14\u002FEG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-03-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftransprldv\u002Fxml.zip",1286012,"§ 6","6","Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Veröffentlichungspflichten des Emittenten in Bezug auf eigene Aktien",null,"Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig im Sinne des § 46 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zu den Anforderungen des § 40 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften in Bezug auf eigene Aktien vorschreiben, dass, soweit ein Emittent, der seinen Sitz in diesem Drittstaat hat, 1.höchstens 5 Prozent seiner eigenen mit Stimmrechten verbundenen Aktien halten darf, er das Erreichen oder Überschreiten dieser Schwelle mitzuteilen hat,\n2.höchstens 5 bis 10 Prozent seiner eigenen mit Stimmrechten verbundenen Aktien halten darf, er das Erreichen oder Überschreiten der Schwelle von 5 Prozent oder der jeweiligen Höchstschwelle des Drittstaates mitzuteilen hat, oder\n3.mehr als 10 Prozent seiner eigenen mit Stimmrechten verbundenen Aktien halten darf, er das Erreichen oder Überschreiten der Schwellen von 5 und 10 Prozent mitzuteilen hat.","TRANSPRLDV - § 6 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Veröffentlichungspflichten des Emittenten in Bezug auf eigene Aktien\n\nDie Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig im Sinne des § 46 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zu den Anforderungen des § 40 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften in Bezug auf eigene Aktien vorschreiben, dass, soweit ein Emittent, der seinen Sitz in diesem Drittstaat hat, 1.höchstens 5 Prozent seiner eigenen mit Stimmrechten verbundenen Aktien halten darf, er das Erreichen oder Überschreiten dieser Schwelle mitzuteilen hat,\n2.höchstens 5 bis 10 Prozent seiner eigenen mit Stimmrechten verbundenen Aktien halten darf, er das Erreichen oder Überschreiten der Schwelle von 5 Prozent oder der jeweiligen Höchstschwelle des Drittstaates mitzuteilen hat, oder\n3.mehr als 10 Prozent seiner eigenen mit Stimmrechten verbundenen Aktien halten darf, er das Erreichen oder Überschreiten der Schwellen von 5 und 10 Prozent mitzuteilen hat.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 5","Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Fristen für die Veröffentlichungspflichten des Emittenten","5",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 4","Pflichten des Market Makers im Zusammenhang mit der Nichtberücksichtigung von Stimmrechten","4",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 3","Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht","3",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 7","Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Veröffentlichungspflichten des Emittenten in Bezug auf die Gesamtzahl der Stimmrechte","7",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 8","Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Ausnahmen von der Zurechnung von Stimmrechten im Sinne des § 34 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes","8",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 9","Gleichwertigkeit der Anforderungen an Mitteilungspflichten des Emittenten","9",[],false]