[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-transprldv-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"transprldv","Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2007\u002F14\u002FEG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-03-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftransprldv\u002Fxml.zip",1286013,"§ 7","7","Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Veröffentlichungspflichten des Emittenten in Bezug auf die Gesamtzahl der Stimmrechte",null,"Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig im Sinne des § 46 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zu den Anforderungen des § 41 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften vorschreiben, dass ein Emittent, der seinen Sitz in diesem Drittstaat hat, die Gesamtzahl der Stimmrechte innerhalb von 30 Kalendertagen nach einer Zu- oder Abnahme der Gesamtzahl der Stimmrechte zu veröffentlichen hat.","TRANSPRLDV - § 7 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Veröffentlichungspflichten des Emittenten in Bezug auf die Gesamtzahl der Stimmrechte\n\nDie Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig im Sinne des § 46 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zu den Anforderungen des § 41 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften vorschreiben, dass ein Emittent, der seinen Sitz in diesem Drittstaat hat, die Gesamtzahl der Stimmrechte innerhalb von 30 Kalendertagen nach einer Zu- oder Abnahme der Gesamtzahl der Stimmrechte zu veröffentlichen hat.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 6","Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Veröffentlichungspflichten des Emittenten in Bezug auf eigene Aktien","6",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 5","Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Fristen für die Veröffentlichungspflichten des Emittenten","5",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 4","Pflichten des Market Makers im Zusammenhang mit der Nichtberücksichtigung von Stimmrechten","4",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 8","Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Ausnahmen von der Zurechnung von Stimmrechten im Sinne des § 34 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes","8",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 9","Gleichwertigkeit der Anforderungen an Mitteilungspflichten des Emittenten","9",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 10","Mindestinhalt des nicht konsolidierten verkürzten Abschlusses","10",[],false]