[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-treuhg-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":20,"neighbors_after":32,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"treuhg","Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1990-06-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftreuhg\u002Fxml.zip",1286076,"§ 9","9",null,"(1) Zur Sicherung der Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit haben die Treuhand-Aktiengesellschaften in den Unternehmen ihres Bereiches solche Strukturen zu schaffen, die den Bedingungen des Marktes und den Zielsetzungen der sozialen Marktwirtschaft entsprechen.\n(2) Die Treuhand-Aktiengesellschaften haben dafür zu sorgen, daß die Unternehmen ihres Bereiches möglichst zügig in die Lage versetzt werden, sich über die Geld- und Kapitalmärkte selbst zu finanzieren.\n(3) Zur Verbesserung der Ertragslage von Unternehmen sowie für Sanierungsprogramme sind in geeigneten Fällen externe Berater heranzuziehen.\n(4) Die Treuhand-Aktiengesellschaften können zur Stärkung der Unternehmen ihres Bereiches insbesondere im Zusammenhang mit Sanierungsmaßnahmen alle marktmäßigen Möglichkeiten nutzen, z.B. Kredite aufnehmen oder Bürgschaften gewähren.","TREUHG - § 9\n\n(1) Zur Sicherung der Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit haben die Treuhand-Aktiengesellschaften in den Unternehmen ihres Bereiches solche Strukturen zu schaffen, die den Bedingungen des Marktes und den Zielsetzungen der sozialen Marktwirtschaft entsprechen.\n(2) Die Treuhand-Aktiengesellschaften haben dafür zu sorgen, daß die Unternehmen ihres Bereiches möglichst zügig in die Lage versetzt werden, sich über die Geld- und Kapitalmärkte selbst zu finanzieren.\n(3) Zur Verbesserung der Ertragslage von Unternehmen sowie für Sanierungsprogramme sind in geeigneten Fällen externe Berater heranzuziehen.\n(4) Die Treuhand-Aktiengesellschaften können zur Stärkung der Unternehmen ihres Bereiches insbesondere im Zusammenhang mit Sanierungsmaßnahmen alle marktmäßigen Möglichkeiten nutzen, z.B. Kredite aufnehmen oder Bürgschaften gewähren.",{},[21,25,29],{"norm_key":22,"title":23,"slug":24},"§ 8","Aufgaben der Treuhand-Aktiengesellschaften","8",{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 7","Treuhand-Aktiengesellschaften","7",{"norm_key":30,"title":16,"slug":31},"§ 4","4",[33,37,40],{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 10","Organe der Treuhand-Aktiengesellschaften","10",{"norm_key":38,"title":16,"slug":39},"§ 11","11",{"norm_key":41,"title":16,"slug":42},"§ 12","12",[],false]