[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-trinkwegv-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"trinkwegv","Verordnung über Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-12-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftrinkwegv\u002Fxml.zip",1286176,"§ 11","11","Akkreditierte Untersuchungsstellen","Bewertung der Trinkwassereinzugsgebiete","Untersuchungen des Grundwassers, des Oberflächenwassers sowie des Rohwassers nach den §§ 8 und 9, auch in Verbindung mit § 16, dürfen nur von Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die als Prüflaboratorien von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765\u002F2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339\u002F93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung für die Durchführung der erforderlichen Prüfverfahren in den Matrizes Grundwasser, Oberflächenwasser oder Rohwasser im Hinblick auf die Einhaltung der Norm DIN EN ISO\u002FIEC 17025 oder einer anderen gleichwertigen international anerkannten Norm akkreditiert worden sind. Die Probennahmen müssen nicht von einer akkreditierten Untersuchungsstelle durchgeführt werden. Sie sind jedoch nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen.","TRINKWEGV - Bewertung der Trinkwassereinzugsgebiete - § 11 Akkreditierte Untersuchungsstellen\n\nUntersuchungen des Grundwassers, des Oberflächenwassers sowie des Rohwassers nach den §§ 8 und 9, auch in Verbindung mit § 16, dürfen nur von Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die als Prüflaboratorien von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765\u002F2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339\u002F93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung für die Durchführung der erforderlichen Prüfverfahren in den Matrizes Grundwasser, Oberflächenwasser oder Rohwasser im Hinblick auf die Einhaltung der Norm DIN EN ISO\u002FIEC 17025 oder einer anderen gleichwertigen international anerkannten Norm akkreditiert worden sind. Die Probennahmen müssen nicht von einer akkreditierten Untersuchungsstelle durchgeführt werden. Sie sind jedoch nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 10","Unterrichtungspflicht des Betreibers","10",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 9","Untersuchungsprogramm","9",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 8","Untersuchungen auf relevante Parameter","8",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 12","Dokumentation über die Bewertung des Trinkwassereinzugsgebiets","12",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 13","Fachkenntnisse","13",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 14","Unterrichtungspflicht der Behörde; Daten zur Georeferenzierung","14",[],false]