[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-trinkwv_2023-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"trinkwv_2023","Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-06-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftrinkwv_2023\u002Fxml.zip",1286202,"§ 12","12","Anzeigepflichten in Bezug auf Nichttrinkwasseranlagen","Anzeigepflichten in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen und Nichttrinkwasseranlagen","Der Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage hat in Bezug auf eine im selben Gebäude betriebene Nichttrinkwasseranlage nach § 2 Nummer 10 Buchstabe a dem Gesundheitsamt Folgendes anzuzeigen: 1.die Errichtung der Nichttrinkwasseranlage spätestens vier Wochen vor Beginn der Errichtung und\n2.die Stilllegung der Nichttrinkwasseranlage innerhalb von drei Tagen nach der Stilllegung.\nDie Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt nicht für Löschwasseranlagen und Tränkwasseranlagen, wenn in diese Nichttrinkwasseranlagen ausschließlich Trinkwasser eingespeist wird. Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Anzeigen nach Satz 1 einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche elektronische Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden sind.","TRINKWV_2023 - Anzeigepflichten in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen und Nichttrinkwasseranlagen - § 12 Anzeigepflichten in Bezug auf Nichttrinkwasseranlagen\n\nDer Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage hat in Bezug auf eine im selben Gebäude betriebene Nichttrinkwasseranlage nach § 2 Nummer 10 Buchstabe a dem Gesundheitsamt Folgendes anzuzeigen: 1.die Errichtung der Nichttrinkwasseranlage spätestens vier Wochen vor Beginn der Errichtung und\n2.die Stilllegung der Nichttrinkwasseranlage innerhalb von drei Tagen nach der Stilllegung.\nDie Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt nicht für Löschwasseranlagen und Tränkwasseranlagen, wenn in diese Nichttrinkwasseranlagen ausschließlich Trinkwasser eingespeist wird. Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Anzeigen nach Satz 1 einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche elektronische Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden sind.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 11","Anzeigepflichten in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen","11",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 10","Stelle der Einhaltung der Anforderungen","10",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 9","Radiologische Anforderung","9",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 13","Planung, Errichtung, Instandhaltung und Betrieb von Wasserversorgungsanlagen","13",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 14","Allgemeine Anforderungen an Werkstoffe und Materialien für die Errichtung oder Instandhaltung von Wasserversorgungsanlagen","14",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 15","Grundlagen für die Bewertung von Werkstoffen und Materialien im Kontakt mit Trinkwasser","15",[],false]