[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-trinkwv_2023-40":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"trinkwv_2023","Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-06-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftrinkwv_2023\u002Fxml.zip",1286233,"§ 40","40","Zugelassene Untersuchungsstellen","(1) Auf die Zulassung von Untersuchungsstellen ist bis zum Erlass einer Rechtsverordnung auf Grund von § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Infektionsschutzgesetzes § 15 Absatz 4 Satz 2 bis 5 und Absatz 5 und 6 sowie § 19 Absatz 3 Satz 5 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4343) geändert worden ist, weiter anzuwenden.\n(2) Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle hat eine Liste der von ihr zugelassenen Untersuchungsstellen im Internet zu veröffentlichen oder auf andere geeignete Weise bekannt zu machen. In der Liste ist für jede Untersuchungsstelle der Parameterumfang anzugeben.","TRINKWV_2023 - Zugelassene Untersuchungsstellen - § 40 Zugelassene Untersuchungsstellen\n\n(1) Auf die Zulassung von Untersuchungsstellen ist bis zum Erlass einer Rechtsverordnung auf Grund von § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Infektionsschutzgesetzes § 15 Absatz 4 Satz 2 bis 5 und Absatz 5 und 6 sowie § 19 Absatz 3 Satz 5 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4343) geändert worden ist, weiter anzuwenden.\n(2) Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle hat eine Liste der von ihr zugelassenen Untersuchungsstellen im Internet zu veröffentlichen oder auf andere geeignete Weise bekannt zu machen. In der Liste ist für jede Untersuchungsstelle der Parameterumfang anzugeben.",{"abschnitt":20},"Abschnitt 8",[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 39","Beauftragung einer zugelassenen Untersuchungsstelle","39",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 38","Verfahren zur Entscheidung über eine Anpassung oder Beibehaltung des Untersuchungsplans oder für eine Bestimmung von Untersuchungspflichten","38",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 37","Vorschlag für eine Anpassung oder Beibehaltung des Untersuchungsplans oder für die Bestimmung von Untersuchungspflichten","37",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 41","Stelle der Probennahme","41",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 42","Probennahmeverfahren","42",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 43","Untersuchungsverfahren","43",[],false]