[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-trinkwv_2023-54":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"trinkwv_2023","Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-06-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftrinkwv_2023\u002Fxml.zip",1286248,"§ 54","54","Überwachung durch das Gesundheitsamt","Überwachung","(1) Das Gesundheitsamt überwacht Wasserversorgungsanlagen im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung und die Erfüllung der Pflichten, die dem Betreiber der Wasserversorgungsanlage auf Grund dieser Verordnung obliegen. Ausgenommen hiervon sind die durch die jeweils zuständige Behörde erfolgenden Überwachungen im Hinblick auf 1.radioaktive Stoffe nach § 57 und\n2.die Erfüllung der Informationspflichten nach § 45 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und § 46 Absatz 2 Nummer 1 bis 3.\n(2) Die folgenden Wasserversorgungsanlagen hat das Gesundheitsamt zu überwachen: 1.zentrale Wasserversorgungsanlagen,\n2.dezentrale Wasserversorgungsanlagen,\n3.Eigenwasserversorgungsanlagen,\n4.mobile Wasserversorgungsanlagen, wenn das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird,\n5.Gebäudewasserversorgungsanlagen, wenn das Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird, und\n6.zeitweilige Wasserversorgungsanlagen.\n(3) Mobile Wasserversorgungsanlagen und Gebäudewasserversorgungsanlagen kann das Gesundheitsamt über die in Absatz 2 Nummer 4 und 5 bezeichneten Fälle hinausgehend in die Überwachung einbeziehen, sofern dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers nach Abschnitt 2 erforderlich ist.","TRINKWV_2023 - Überwachung - § 54 Überwachung durch das Gesundheitsamt\n\n(1) Das Gesundheitsamt überwacht Wasserversorgungsanlagen im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung und die Erfüllung der Pflichten, die dem Betreiber der Wasserversorgungsanlage auf Grund dieser Verordnung obliegen. Ausgenommen hiervon sind die durch die jeweils zuständige Behörde erfolgenden Überwachungen im Hinblick auf 1.radioaktive Stoffe nach § 57 und\n2.die Erfüllung der Informationspflichten nach § 45 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und § 46 Absatz 2 Nummer 1 bis 3.\n(2) Die folgenden Wasserversorgungsanlagen hat das Gesundheitsamt zu überwachen: 1.zentrale Wasserversorgungsanlagen,\n2.dezentrale Wasserversorgungsanlagen,\n3.Eigenwasserversorgungsanlagen,\n4.mobile Wasserversorgungsanlagen, wenn das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird,\n5.Gebäudewasserversorgungsanlagen, wenn das Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird, und\n6.zeitweilige Wasserversorgungsanlagen.\n(3) Mobile Wasserversorgungsanlagen und Gebäudewasserversorgungsanlagen kann das Gesundheitsamt über die in Absatz 2 Nummer 4 und 5 bezeichneten Fälle hinausgehend in die Überwachung einbeziehen, sofern dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers nach Abschnitt 2 erforderlich ist.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 13",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 53","Anzeigepflicht und Meldepflicht der zugelassenen Untersuchungsstelle in Bezug auf Legionella spec.","53",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 52","Information der Verbraucher bei Überschreitungen von Grenzwerten, Höchstwerten, Anforderungen, Parameterwerten oder Erreichen des technischen Maßnahmenwerts","52",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 51","Handlungspflichten des Betreibers in Bezug auf Legionella spec.","51",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 55","Umfang der Überwachung durch das Gesundheitsamt","55",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 56","Berichtsplan des Gesundheitsamts für ein Wasserversorgungsgebiet","56",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 57","Überwachung durch die zuständige Behörde im Hinblick auf radioaktive Stoffe","57",[],false]