[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-trinkwv_2023-60":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"trinkwv_2023","Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-06-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftrinkwv_2023\u002Fxml.zip",1286254,"§ 60","60","Niederschrift über die Überwachung","Überwachung","(1) Die Ergebnisse der Überwachung hat das Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, die zuständige Behörde in einer Niederschrift festzuhalten.\n(2) Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Niederschriften einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche elektronische Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden sind.\n(3) Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Betreiber der Wasserversorgungsanlage zu übermitteln. Der Betreiber der Wasserversorgungsanlage hat die übermittelte Ausfertigung mindestens zehn Jahre aufzubewahren.\n(4) Das Gesundheitsamt und die zuständige Behörde haben die Niederschrift zehn Jahre aufzubewahren.","TRINKWV_2023 - Überwachung - § 60 Niederschrift über die Überwachung\n\n(1) Die Ergebnisse der Überwachung hat das Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, die zuständige Behörde in einer Niederschrift festzuhalten.\n(2) Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Niederschriften einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche elektronische Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden sind.\n(3) Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Betreiber der Wasserversorgungsanlage zu übermitteln. Der Betreiber der Wasserversorgungsanlage hat die übermittelte Ausfertigung mindestens zehn Jahre aufzubewahren.\n(4) Das Gesundheitsamt und die zuständige Behörde haben die Niederschrift zehn Jahre aufzubewahren.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 13",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 59","Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Überwachung durch das Gesundheitsamt oder die zuständige Behörde","59",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 58","Mitwirkungs- und Duldungspflichten","58",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 57","Überwachung durch die zuständige Behörde im Hinblick auf radioaktive Stoffe","57",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 61","Anordnungen des Gesundheitsamts oder der zuständigen Behörde zur Gefahrenvorsorge","61",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 62","Beurteilung von Gefährdungen und Risiken","62",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 63","Anordnungen von Maßnahmen des Gesundheitsamts oder der zuständigen Behörde zur Gefahrenabwehr bei Wasserversorgungsanlagen","63",[],false]