[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-trzollg-18":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"trzollg","Gesetz zur Ausführung der zoll- und steuerrechtlichen Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte und des Protokolls und der Abkommen betreffend die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-05-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftrzollg\u002Fxml.zip",9903590,"§ 18","18","Rationsmengen",null,"(1) Festgelegte Rationsmengen im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 4 sind: 1.\tZigaretten\t200 Stück je Person und Woche,\n2.\tKaffee\t2,5 Kilogramm je Person und Monat,\n3.\tKaffee-Extrakte\t250 Gramm je Person und Monat,\n4.\tWhisky und Gin\t6 Liter je Person und Monat,\n5.\tKraftstoff\na)\tfür Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von mindestens 44 kW\t400 Liter je Fahrzeug und Monat,\nb)\tfür andere Kraftfahrzeuge\t200 Liter je Fahrzeug und Monat,\nc)\tfür Motorräder, Motorfahrräder und Motorroller\t80 Liter je Fahrzeug und Monat,\nd)\tfür Flugzeuge\t1 600 Liter je Flugzeug und Monat.\n(2) Die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere können in Absprache mit dem Bundesministerium der Finanzen die in Absatz 1 genannten Rationsmengen bis zu folgenden Mengen erhöhen:1.\tZigaretten\t300 Stück je Person und Woche,\n2.\tKaffee\t3,5 Kilogramm je Person und Monat,\n3.\tKaffee-Extrakte\t350 Gramm je Person und Monat,\n4.\tWhisky und Gin\t8,5 Liter je Person und Monat,\n5.\tKraftstoff\na)\tfür Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von mindestens 44 kW\t600 Liter je Fahrzeug und Monat,\nb)\tfür andere Kraftfahrzeuge\t300 Liter je Fahrzeug und Monat,\nc)\tfür Motorräder, Motorfahrräder und Motorroller\t120 Liter je Fahrzeug und Monat,\nd)\tfür Flugzeuge\t2 400 Liter je Flugzeug und Monat.\n(3) Abweichend von Absatz 2 können die Behörden der Truppe oder der Hauptquartiere berechtigten Käufern zur Deckung 1.eines erhöhten Bedarfs an rationierten Waren an Feiertagen und bei besonderen gesellschaftlichen Anlässen,\n2.eines erhöhten Bedarfs an rationierten Waren, in den Fällen, in denen sich die betreffende Person auf einer genehmigten Reise befindet,\n3.eines in Einzelfällen bestehenden höheren persönlichen Bedarfs an Zigaretten\nbesondere Rationserhöhungen gewähren.","TRZOLLG - § 18 Rationsmengen\n\n(1) Festgelegte Rationsmengen im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 4 sind: 1.\tZigaretten\t200 Stück je Person und Woche,\n2.\tKaffee\t2,5 Kilogramm je Person und Monat,\n3.\tKaffee-Extrakte\t250 Gramm je Person und Monat,\n4.\tWhisky und Gin\t6 Liter je Person und Monat,\n5.\tKraftstoff\na)\tfür Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von mindestens 44 kW\t400 Liter je Fahrzeug und Monat,\nb)\tfür andere Kraftfahrzeuge\t200 Liter je Fahrzeug und Monat,\nc)\tfür Motorräder, Motorfahrräder und Motorroller\t80 Liter je Fahrzeug und Monat,\nd)\tfür Flugzeuge\t1 600 Liter je Flugzeug und Monat.\n(2) Die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere können in Absprache mit dem Bundesministerium der Finanzen die in Absatz 1 genannten Rationsmengen bis zu folgenden Mengen erhöhen:1.\tZigaretten\t300 Stück je Person und Woche,\n2.\tKaffee\t3,5 Kilogramm je Person und Monat,\n3.\tKaffee-Extrakte\t350 Gramm je Person und Monat,\n4.\tWhisky und Gin\t8,5 Liter je Person und Monat,\n5.\tKraftstoff\na)\tfür Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von mindestens 44 kW\t600 Liter je Fahrzeug und Monat,\nb)\tfür andere Kraftfahrzeuge\t300 Liter je Fahrzeug und Monat,\nc)\tfür Motorräder, Motorfahrräder und Motorroller\t120 Liter je Fahrzeug und Monat,\nd)\tfür Flugzeuge\t2 400 Liter je Flugzeug und Monat.\n(3) Abweichend von Absatz 2 können die Behörden der Truppe oder der Hauptquartiere berechtigten Käufern zur Deckung 1.eines erhöhten Bedarfs an rationierten Waren an Feiertagen und bei besonderen gesellschaftlichen Anlässen,\n2.eines erhöhten Bedarfs an rationierten Waren, in den Fällen, in denen sich die betreffende Person auf einer genehmigten Reise befindet,\n3.eines in Einzelfällen bestehenden höheren persönlichen Bedarfs an Zigaretten\nbesondere Rationserhöhungen gewähren.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 17","Pflichten aus der Inanspruchnahme der Truppenverwendung, Zweckwidrige Verwendung","17",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 16","Übernahme von Waren aus der Truppenverwendung, Überführung in ein Zollverfahren","16",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 15","Ausfuhr in ein Drittland unter Einsatz der Datenverarbeitung","15",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 19","Abgabenschuld, Abgabenschuldner","19",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 20","Beendigung vorangegangener Zollverfahren","20",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 21","Verlust der Rechtsstellung als Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere","21",[],false]