[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-trzollv-17":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"trzollv","Verordnung zur Durchführung des Truppenzollgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-08-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftrzollv\u002Fxml.zip",1286326,"§ 17","17","Zulassung als versorgungsberechtigte Person","Abgabe an versorgungsberechtigte Personen","(1) Die zuständige Zollstelle kann den in § 15 genannten Personen die Zulassung auf Antrag erteilen. Diese wird entsprechend der Gültigkeit der Bescheinigung der Truppe befristet und kann mit Auflagen und Bedingungen zur Sicherung der zollrechtlichen Belange versehen werden.\n(2) Über die Zulassung ist eine Bescheinigung nach amtlichem Vordruck zu erteilen. Die Bescheinigung wird entsprechend der Zulassung nach Absatz 1 befristet.\n(3) Rücknahme und Widerruf der Zulassung richten sich nach den hierfür geltenden Bestimmungen des Zollkodex (Artikel 8 und 9). Darüber hinaus kann die Zulassung bei einem Verstoß gegen § 16 Absatz 3 widerrufen werden. Wird die Zulassung zurückgenommen oder widerrufen, ist die Bescheinigung nach Absatz 2 zurückzugeben.","TRZOLLV - Abgabe durch die ausländischen Streitkräfte und Hauptquartiere - Abgabe an versorgungsberechtigte Personen - § 17 Zulassung als versorgungsberechtigte Person\n\n(1) Die zuständige Zollstelle kann den in § 15 genannten Personen die Zulassung auf Antrag erteilen. Diese wird entsprechend der Gültigkeit der Bescheinigung der Truppe befristet und kann mit Auflagen und Bedingungen zur Sicherung der zollrechtlichen Belange versehen werden.\n(2) Über die Zulassung ist eine Bescheinigung nach amtlichem Vordruck zu erteilen. Die Bescheinigung wird entsprechend der Zulassung nach Absatz 1 befristet.\n(3) Rücknahme und Widerruf der Zulassung richten sich nach den hierfür geltenden Bestimmungen des Zollkodex (Artikel 8 und 9). Darüber hinaus kann die Zulassung bei einem Verstoß gegen § 16 Absatz 3 widerrufen werden. Wird die Zulassung zurückgenommen oder widerrufen, ist die Bescheinigung nach Absatz 2 zurückzugeben.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 1","Unterabschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 16","Rechte und Pflichten der versorgungsberechtigten Personen","16",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 15","Versorgungsberechtigte Personen","15",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 14","Erwerb von Einfuhrwaren","14",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 18","Veräußerungsgenehmigung","18",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 19","Abgabe von Geschenken, Abgabenbefreiung","19",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 20","Abgabe auf Flohmärkten, Abgabenbefreiung","20",[],false]