[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-trzollv-21":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"trzollv","Verordnung zur Durchführung des Truppenzollgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-08-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftrzollv\u002Fxml.zip",1286330,"§ 21","21","Beförderung von Waren in der Truppenverwendung","Handlungen, die keine zweckwidrige Verwendung darstellen","(1) Abweichend von § 17 des Gesetzes dürfen Waren in der Truppenverwendung der ausländischen Streitkräfte, der Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder durch nichtberechtigte Personen im Geltungsbereich des Gesetzes befördert werden, wenn sich diese Waren im mittelbaren Besitz der ausländischen Streitkräfte, der Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder befinden. Dies gilt nicht bei einer Beförderung in einen anderen Mitgliedstaat (§ 13 Absatz 4 des Gesetzes).\n(2) Im Fall der Beförderung durch nichtberechtigte Personen dürfen Tabakwaren, Alkohol und alkoholhaltige Getränke nur durch gewerbliche Unternehmen befördert werden.","TRZOLLV - Abgabe durch die Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere - Handlungen, die keine zweckwidrige Verwendung darstellen - § 21 Beförderung von Waren in der Truppenverwendung\n\n(1) Abweichend von § 17 des Gesetzes dürfen Waren in der Truppenverwendung der ausländischen Streitkräfte, der Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder durch nichtberechtigte Personen im Geltungsbereich des Gesetzes befördert werden, wenn sich diese Waren im mittelbaren Besitz der ausländischen Streitkräfte, der Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder befinden. Dies gilt nicht bei einer Beförderung in einen anderen Mitgliedstaat (§ 13 Absatz 4 des Gesetzes).\n(2) Im Fall der Beförderung durch nichtberechtigte Personen dürfen Tabakwaren, Alkohol und alkoholhaltige Getränke nur durch gewerbliche Unternehmen befördert werden.",{"abschnitt":21,"kapitel":22},"Abschnitt 2","Kapitel 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 20","Abgabe auf Flohmärkten, Abgabenbefreiung","20",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 19","Abgabe von Geschenken, Abgabenbefreiung","19",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 18","Veräußerungsgenehmigung","18",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 22","Lagerung von Waren in der Truppenverwendung","22",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 23","Unentgeltliches Überlassen von Waren in der Truppenverwendung","23",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 24","Kommissionsgeschäfte über Kraftfahrzeuge","24",[],false]