[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-trzollv-23":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"trzollv","Verordnung zur Durchführung des Truppenzollgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-08-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftrzollv\u002Fxml.zip",1286332,"§ 23","23","Unentgeltliches Überlassen von Waren in der Truppenverwendung","Handlungen, die keine zweckwidrige Verwendung darstellen","(1) Abweichend von § 17 des Gesetzes dürfen Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere Einfuhrwaren des persönlichen Gebrauchs nichtberechtigten Personen bis zu einer Dauer von drei Monaten unentgeltlich überlassen. Davon ausgenommen sind Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge.\n(2) Abweichend von § 17 des Gesetzes dürfen Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge, die sich in der Truppenverwendung befinden, von Mitgliedern der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere für eine Dauer von bis zu drei Monaten innerhalb eines halben Jahres nichtberechtigten Personen unentgeltlich überlassen werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben.\n(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einfuhrwaren dürfen ausschließlich zu privaten Zwecken verwendet werden.","TRZOLLV - Abgabe durch die Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere - Handlungen, die keine zweckwidrige Verwendung darstellen - § 23 Unentgeltliches Überlassen von Waren in der Truppenverwendung\n\n(1) Abweichend von § 17 des Gesetzes dürfen Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere Einfuhrwaren des persönlichen Gebrauchs nichtberechtigten Personen bis zu einer Dauer von drei Monaten unentgeltlich überlassen. Davon ausgenommen sind Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge.\n(2) Abweichend von § 17 des Gesetzes dürfen Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge, die sich in der Truppenverwendung befinden, von Mitgliedern der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere für eine Dauer von bis zu drei Monaten innerhalb eines halben Jahres nichtberechtigten Personen unentgeltlich überlassen werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben.\n(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einfuhrwaren dürfen ausschließlich zu privaten Zwecken verwendet werden.",{"abschnitt":21,"kapitel":22},"Abschnitt 2","Kapitel 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 22","Lagerung von Waren in der Truppenverwendung","22",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 21","Beförderung von Waren in der Truppenverwendung","21",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 20","Abgabe auf Flohmärkten, Abgabenbefreiung","20",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 24","Kommissionsgeschäfte über Kraftfahrzeuge","24",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 25","Geringfügige Pflichtverletzungen","25",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 26","Übersiedlungsgut","26",[],false]