[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-trzollv-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"trzollv","Verordnung zur Durchführung des Truppenzollgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-08-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftrzollv\u002Fxml.zip",1286316,"§ 7","7","Abgabe von Waren in Verpflegungseinrichtungen","Abgabe aus dienstlichen Gründen, Abgabenbefreiung","(1) Die ausländischen Streitkräfte und die Hauptquartiere dürfen in ihren Verpflegungseinrichtungen abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren tafelfertige Lebensmittel zum unmittelbaren Verzehr an nichtberechtigte Personen abgeben, wenn diese Personen 1.auf den Liegenschaften, die den ausländischen Streitkräften oder den Hauptquartieren zur Verfügung gestellt wurden, tätig sind oder\n2.aus dienstlichen Gründen oder wegen ihrer Unterbringung auf diese Verpflegung angewiesen sind.\n(2) Einfuhrwaren, die nach Absatz 1 abgegeben werden, gelten mit der Übergabe an die nichtberechtigte Person als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Einfuhrabgaben für diese Waren werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst.","TRZOLLV - Abgabe durch die ausländischen Streitkräfte und Hauptquartiere - Abgabe aus dienstlichen Gründen, Abgabenbefreiung - § 7 Abgabe von Waren in Verpflegungseinrichtungen\n\n(1) Die ausländischen Streitkräfte und die Hauptquartiere dürfen in ihren Verpflegungseinrichtungen abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren tafelfertige Lebensmittel zum unmittelbaren Verzehr an nichtberechtigte Personen abgeben, wenn diese Personen 1.auf den Liegenschaften, die den ausländischen Streitkräften oder den Hauptquartieren zur Verfügung gestellt wurden, tätig sind oder\n2.aus dienstlichen Gründen oder wegen ihrer Unterbringung auf diese Verpflegung angewiesen sind.\n(2) Einfuhrwaren, die nach Absatz 1 abgegeben werden, gelten mit der Übergabe an die nichtberechtigte Person als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Einfuhrabgaben für diese Waren werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 1","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 6","Verzicht auf die Einfuhr-\u002FErwerbsgenehmigung","6",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 5","Der Zollanmeldung beizufügende Unterlagen","5",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Verwendung des Einheitspapiers","4",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 8","Abgabe von Waren an deutsche Mitglieder der Hauptquartiere","8",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 9","Abgabe von Waren aus anderen dienstlichen Gründen","9",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 10","Öffentliche Veranstaltungen der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere","10",[],false]