[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tsereszv-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":30,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tsereszv","Verordnung zur Festlegung der Mindestanforderungen an die Züchtung auf Resistenz gegen transmissible spongiforme Enzephalopathien bei Schafen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-10-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftsereszv\u002Fxml.zip",1286355,"§ 3","3","Mitteilungspflicht",null,"Der Halter eines Schafbestandes mit hohem genetischem Wert und der Halter eines Schafbestandes, der eine Erklärung nach § 2 Abs. 2 abgegeben hat, haben der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle 1.Anzahl und Rasse aller Schafe des Bestandes,\n2.die Ergebnisse der Genotypisierung nach § 2 Abs. 1 oder 2,\n3.die Ergebnisse weiterer Genotypisierungen, die den Vorgaben an die Genotypisierung nach Anhang I Nr. 1 und 2 der Entscheidung 2002\u002F1003\u002FEG entsprechen, und\n4.die Art und Weise der Kennzeichnung nach § 4\nnach Maßgabe der Sätze 2 und 3 mitzuteilen. Die Mitteilung ist spätestens zum 10. Januar eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr vorzunehmen. Der Mitteilung sind Belege über die Ergebnisse der Genotypisierungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 beizufügen.","TSERESZV - § 3 Mitteilungspflicht\n\nDer Halter eines Schafbestandes mit hohem genetischem Wert und der Halter eines Schafbestandes, der eine Erklärung nach § 2 Abs. 2 abgegeben hat, haben der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle 1.Anzahl und Rasse aller Schafe des Bestandes,\n2.die Ergebnisse der Genotypisierung nach § 2 Abs. 1 oder 2,\n3.die Ergebnisse weiterer Genotypisierungen, die den Vorgaben an die Genotypisierung nach Anhang I Nr. 1 und 2 der Entscheidung 2002\u002F1003\u002FEG entsprechen, und\n4.die Art und Weise der Kennzeichnung nach § 4\nnach Maßgabe der Sätze 2 und 3 mitzuteilen. Die Mitteilung ist spätestens zum 10. Januar eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr vorzunehmen. Der Mitteilung sind Belege über die Ergebnisse der Genotypisierungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 beizufügen.",{},[22,26],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 2","Untersuchungen","2",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1","Geltungsbereich","1",[31,35,39],{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Kennzeichnung","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Beschränkungen","5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6","Anerkennung","6",[],false]