[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tsereszv-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tsereszv","Verordnung zur Festlegung der Mindestanforderungen an die Züchtung auf Resistenz gegen transmissible spongiforme Enzephalopathien bei Schafen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-10-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftsereszv\u002Fxml.zip",1286361,"§ 9","9","Ordnungswidrigkeiten",null,"Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, einen Schafbock oder dessen Samen zur Zucht verwendet,\n2.entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass ein Schafbock innerhalb des dort genannten Zeitraums geschlachtet oder kastriert wird,\n3.entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass ein Schafbock oder ein weibliches Schaf unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird, oder\n4.entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass nur dort genannte Schafböcke oder Samen zur Zucht verwendet werden.","TSERESZV - § 9 Ordnungswidrigkeiten\n\nOrdnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, einen Schafbock oder dessen Samen zur Zucht verwendet,\n2.entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass ein Schafbock innerhalb des dort genannten Zeitraums geschlachtet oder kastriert wird,\n3.entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass ein Schafbock oder ein weibliches Schaf unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird, oder\n4.entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass nur dort genannte Schafböcke oder Samen zur Zucht verwendet werden.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 8","Mitteilungen","8",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 7","Untersuchungen nach Anerkennung","7",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 6","Anerkennung","6",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 10","Inkrafttreten","10",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Anlage 1","(zu § 1 Abs. 2)","anlage-1",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"Anlage 2","(zu § 5 Abs. 2)","anlage-2",[],false]