[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tspv_2013-23":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tspv_2013","Verordnung über die Zulassung des Befahrens der Eder- und der Diemeltalsperre sowie die Abwehr strom- und schifffahrtspolizeilicher Gefahren","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-03-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftspv_2013\u002Fxml.zip",1286394,"§ 23","23","Pflichten des Schiffsführers, des Eigentümers und des Ausrüsters",null,"(1) Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass1.die Vorschriften übera)das Stillliegen nach § 4 Absatz 1,\nb)die Fahrt bei unsichtigem Wetter nach § 9 Absatz 2 Satz 1 und 3,\nc)die Radarfahrt nach § 9 Absatz 2 Satz 2,\nd)die Fahrregeln nach § 13 und\ne)das Wasserskilaufen nach § 14 Absatz 1, 3 und 4\neingehalten werden,\n2.auf seinem Fahrzeug bei Nacht und bei unsichtigem Wetter die nach § 7 Satz 1 in Verbindung mit Kapitel 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vorgeschriebene Bezeichnung geführt wird,\n3.die in § 10 Absatz 1 angegebenen abgegrenzten Wasserflächen nicht befahren werden,\n4.sein Fahrzeug die nach § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, zugelassene Höchstgeschwindigkeit nicht überschreitet,\n5.die in § 19 genannten Urkunden an Bord mitgeführt und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt werden.\n(2) Der Schiffsführer darf ein Fahrzeug nur führen, wenn das Fahrzeug nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder nach Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist.\n(3) Der Schiffsführer darf ein Fahrzeug nur führen, wenn das Fahrzeug die in § 8 Absatz 2 vorgeschriebene Höhe nicht überschreitet.\n(4) Der Eigentümer und der Ausrüster haben jeweils sicherzustellen, dass1.ein Fahrzeug unter der Führung einer nach § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und 3 geeigneten Person steht und\n2.der Schiffsführer eines Fahrzeugs mit Antriebsmaschine den Regelungen über das Mindestalter nach § 5 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, genügt.\n(5) Der Eigentümer und der Ausrüster haben jeweils dafür zu sorgen, dass die in § 19 genannten Urkunden an Bord mitgeführt werden.\n(6) Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Radarfahrt eines Fahrzeugs nur anordnen oder zulassen, wenn es nach § 9 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 6.32 Nummer 1 Satz 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vorschriftsmäßig besetzt ist.","TSPV_2013 - § 23 Pflichten des Schiffsführers, des Eigentümers und des Ausrüsters\n\n(1) Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass1.die Vorschriften übera)das Stillliegen nach § 4 Absatz 1,\nb)die Fahrt bei unsichtigem Wetter nach § 9 Absatz 2 Satz 1 und 3,\nc)die Radarfahrt nach § 9 Absatz 2 Satz 2,\nd)die Fahrregeln nach § 13 und\ne)das Wasserskilaufen nach § 14 Absatz 1, 3 und 4\neingehalten werden,\n2.auf seinem Fahrzeug bei Nacht und bei unsichtigem Wetter die nach § 7 Satz 1 in Verbindung mit Kapitel 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vorgeschriebene Bezeichnung geführt wird,\n3.die in § 10 Absatz 1 angegebenen abgegrenzten Wasserflächen nicht befahren werden,\n4.sein Fahrzeug die nach § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, zugelassene Höchstgeschwindigkeit nicht überschreitet,\n5.die in § 19 genannten Urkunden an Bord mitgeführt und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt werden.\n(2) Der Schiffsführer darf ein Fahrzeug nur führen, wenn das Fahrzeug nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder nach Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist.\n(3) Der Schiffsführer darf ein Fahrzeug nur führen, wenn das Fahrzeug die in § 8 Absatz 2 vorgeschriebene Höhe nicht überschreitet.\n(4) Der Eigentümer und der Ausrüster haben jeweils sicherzustellen, dass1.ein Fahrzeug unter der Führung einer nach § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und 3 geeigneten Person steht und\n2.der Schiffsführer eines Fahrzeugs mit Antriebsmaschine den Regelungen über das Mindestalter nach § 5 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, genügt.\n(5) Der Eigentümer und der Ausrüster haben jeweils dafür zu sorgen, dass die in § 19 genannten Urkunden an Bord mitgeführt werden.\n(6) Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Radarfahrt eines Fahrzeugs nur anordnen oder zulassen, wenn es nach § 9 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 6.32 Nummer 1 Satz 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vorschriftsmäßig besetzt ist.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 22","Auflagen","22",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 21","Zuständigkeiten","21",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 20","Genehmigungspflichtige Anlagen","20",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 24","Ordnungswidrigkeiten","24",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 25","Übergangsbestimmungen","25",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 26","Inkrafttreten und Außerkrafttreten","26",[],false]