[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tspv_2013-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tspv_2013","Verordnung über die Zulassung des Befahrens der Eder- und der Diemeltalsperre sowie die Abwehr strom- und schifffahrtspolizeilicher Gefahren","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-03-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftspv_2013\u002Fxml.zip",1286377,"§ 6","6","Kennzeichnung der Fahrzeuge",null,"(1) Der Eigentümer eines Fahrzeuges, mit Ausnahme eines Segelsurfbretts, muss sein Fahrzeug mit einem Kennzeichen nach Maßgabe der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung versehen. Für die Kennzeichnung eines Fahrgastschiffs oder einer Fähre gilt abweichend von Satz 1 der § 2.01 Nummer 1 bis 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung. Ein nach landesrechtlichen Vorschriften zugeteiltes Kennzeichen ist von dem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Antrag anzuerkennen, soweit es unverwechselbar mit den Kennzeichen nach der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung ist.\n(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt für ein Fahrzeug,1.das nur mit Muskelkraft fortbewegt wird,\n2.bis zu 5,50 m Länge, das nur unter Segel fortbewegt werden kann, oder\n3.mit Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 2,21 kW beträgt,\nder § 2.02 Nummer 1 Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung.\n(3) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für ein stillliegendes Fahrzeug.","TSPV_2013 - § 6 Kennzeichnung der Fahrzeuge\n\n(1) Der Eigentümer eines Fahrzeuges, mit Ausnahme eines Segelsurfbretts, muss sein Fahrzeug mit einem Kennzeichen nach Maßgabe der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung versehen. Für die Kennzeichnung eines Fahrgastschiffs oder einer Fähre gilt abweichend von Satz 1 der § 2.01 Nummer 1 bis 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung. Ein nach landesrechtlichen Vorschriften zugeteiltes Kennzeichen ist von dem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Antrag anzuerkennen, soweit es unverwechselbar mit den Kennzeichen nach der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung ist.\n(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt für ein Fahrzeug,1.das nur mit Muskelkraft fortbewegt wird,\n2.bis zu 5,50 m Länge, das nur unter Segel fortbewegt werden kann, oder\n3.mit Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 2,21 kW beträgt,\nder § 2.02 Nummer 1 Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung.\n(3) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für ein stillliegendes Fahrzeug.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 5","Befähigung und Eignung von Schiffsführer und Besatzung","5",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 4","Stillliegen und Sondertransporte auf den Talsperren","4",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 3","Zugelassene Fahrzeuge","3",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 7","Bezeichnung der Fahrzeuge","7",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 8","Abweichungen von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung","8",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 9","Allgemeines Verhalten","9",[],false]