[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tvmindestlohn_maler_12-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":26,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tvmindestlohn_maler_12","Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) vom 28. April 2025","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2025-07-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftvmindestlohn_maler_12\u002Fxml.zip",1286437,"§ 2","2","Mindestlohn",null,"1.Der Mindestlohn nach Nr. 2 ist Lohn im Sinne des § 5 Nr. 1 AEntG für alle von dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten „gelernten Arbeitnehmer (Gesellen)“. Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge, betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.\n2.Für „gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)“ beträgt der Branchen-Mindestlohn: a)mit Wirkung zum 1. Juli 2025\t15,55 €\nb)mit Wirkung zum 1. Juli 2026\t16,13 €\n[Nummer 3 ist von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.] 4.„Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)“ sind Arbeitnehmer, die für das Maler- und Lackiererhandwerk oder ein anderes Handwerk einschlägige handwerkliche Tätigkeiten, insbesondere die im Anhang beschriebenen Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks, ausführen.„Ungelernte Arbeitnehmer“ arbeiten demgegenüber unter Aufsicht und Anleitung (insbesondere von Gesellen bzw. Vorarbeitern) und führen einfache Hilfstätigkeiten aus.Bei Arbeitnehmern, die über: a)den Gesellenbrief im Maler- und Lackiererhandwerk oder einen vergleichbaren anderen Ausbildungsabschluss oder\nb)einen staatlich anerkannten Berufsabschluss bzw. einen entsprechenden Nachweis (Zertifikat) aus dem Ausland, der zu Maler- und Lackiererarbeiten qualifiziert,\nverfügen, wird vorausgesetzt, dass sie Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 ausüben.","TVMINDESTLOHN_MALER_12 - § 2 Mindestlohn\n\n1.Der Mindestlohn nach Nr. 2 ist Lohn im Sinne des § 5 Nr. 1 AEntG für alle von dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten „gelernten Arbeitnehmer (Gesellen)“. Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge, betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.\n2.Für „gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)“ beträgt der Branchen-Mindestlohn: a)mit Wirkung zum 1. Juli 2025\t15,55 €\nb)mit Wirkung zum 1. Juli 2026\t16,13 €\n[Nummer 3 ist von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.] 4.„Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)“ sind Arbeitnehmer, die für das Maler- und Lackiererhandwerk oder ein anderes Handwerk einschlägige handwerkliche Tätigkeiten, insbesondere die im Anhang beschriebenen Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks, ausführen.„Ungelernte Arbeitnehmer“ arbeiten demgegenüber unter Aufsicht und Anleitung (insbesondere von Gesellen bzw. Vorarbeitern) und führen einfache Hilfstätigkeiten aus.Bei Arbeitnehmern, die über: a)den Gesellenbrief im Maler- und Lackiererhandwerk oder einen vergleichbaren anderen Ausbildungsabschluss oder\nb)einen staatlich anerkannten Berufsabschluss bzw. einen entsprechenden Nachweis (Zertifikat) aus dem Ausland, der zu Maler- und Lackiererarbeiten qualifiziert,\nverfügen, wird vorausgesetzt, dass sie Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 ausüben.",{},[22],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 1","Geltungsbereich","1",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Fälligkeit des Branchen-Mindestlohnes","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Anhang 1","(zu § 2 Nummer 4 Satz 1 der Anlage)","anhang-1",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"Anhang 2","(zu § 3 Nummer 2 der Anlage)","anhang-2",[],false]