[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-tzbfg-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":31,"citing_decisions":44,"is_thin":67},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"tzbfg","Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2000-12-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ftzbfg\u002Fxml.zip",1286490,"§ 3","3","Begriff des befristet beschäftigten Arbeitnehmers","Allgemeine Vorschriften","(1) Befristet beschäftigt ist ein Arbeitnehmer mit einem auf bestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag. Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Arbeitsvertrag (befristeter Arbeitsvertrag) liegt vor, wenn seine Dauer kalendermäßig bestimmt ist (kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag) oder sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (zweckbefristeter Arbeitsvertrag).\n(2) Vergleichbar ist ein unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer, so ist der vergleichbare unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; in allen anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist.","TZBFG - Allgemeine Vorschriften - § 3 Begriff des befristet beschäftigten Arbeitnehmers\n\n(1) Befristet beschäftigt ist ein Arbeitnehmer mit einem auf bestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag. Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Arbeitsvertrag (befristeter Arbeitsvertrag) liegt vor, wenn seine Dauer kalendermäßig bestimmt ist (kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag) oder sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (zweckbefristeter Arbeitsvertrag).\n(2) Vergleichbar ist ein unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer, so ist der vergleichbare unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; in allen anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist.",{"abschnitt":21},"Erster Abschnitt",[23,27],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 1","Zielsetzung","1",[32,36,40],{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Verbot der Diskriminierung","4",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Benachteiligungsverbot","5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 6","Förderung von Teilzeitarbeit","6",[45,52,57,62],{"title":46,"ecli":47,"leitsatz":48,"date":49,"source_url":50,"source_type":51},"BAG, Urt. v. 07.02.2024 – 7 AZR 367\u002F22","ECLI:DE:BAG:2024:070224.U.7AZR367.22.0",null,"2024-02-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600068501.zip","rechtsprechung",{"title":53,"ecli":54,"leitsatz":48,"date":55,"source_url":56,"source_type":51},"BAG, Beschl. v. 22.09.2021 – 7 ABR 22\u002F20","ECLI:DE:BAG:2021:220921.B.7ABR22.20.0","2021-09-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600063313.zip",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":48,"date":60,"source_url":61,"source_type":51},"BAG, Urt. v. 15.02.2017 – 7 AZR 291\u002F15","ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR291.15.0","2017-02-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600052560.zip",{"title":63,"ecli":48,"leitsatz":64,"date":65,"source_url":66,"source_type":51},"BAG, Urt. v. 29.06.2011 – 7 AZR 6\u002F10","Bei einer Kombination von auflösender Bedingung und zeitlicher Höchstbefristung ist Rechtsfolge der widerspruchslosen Weiterarbeit iSv. §§ 21, 15 Abs. 5 TzBfG über den Bedingungseintritt hinaus nicht die unbefristete Fortdauer des Arbeitsverhältnisses. Die Fiktionswirkung ist nach Sinn und Zweck der §§ 21, 15 Abs. 5 TzBfG auf den nur befristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses beschränkt.","2011-06-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600035063.zip",false]