[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ubgg-21":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ubgg","Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1986-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fubgg\u002Fxml.zip",1286614,"§ 21","21","Anzeige-, Vorlage- und Duldungspflichten","Verfahren und Aufsicht, Bezeichnungsschutz","(1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat der Behörde unverzüglich 1.Änderungen der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags anzuzeigen sowie\n2.den geprüften und festgestellten Jahresabschluß, den Lagebericht sowie den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts einzureichen.\nEine EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat die Dokumente in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen üblichen Sprache einzureichen.\n(2) Während der üblichen Arbeitszeit ist den Bediensteten der Behörde, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft zu gestatten. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.","UBGG - Verfahren und Aufsicht, Bezeichnungsschutz - § 21 Anzeige-, Vorlage- und Duldungspflichten\n\n(1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat der Behörde unverzüglich 1.Änderungen der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags anzuzeigen sowie\n2.den geprüften und festgestellten Jahresabschluß, den Lagebericht sowie den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts einzureichen.\nEine EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat die Dokumente in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen üblichen Sprache einzureichen.\n(2) Während der üblichen Arbeitszeit ist den Bediensteten der Behörde, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft zu gestatten. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.",{"abschnitt":21},"Dritter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 20","Schutz der Bezeichnung \"Unternehmensbeteiligungsgesellschaft\"","20",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 19","Erneuter Antrag auf Anerkennung","19",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 18","Verzicht","18",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 21a","Befugnisse der Aufsichtsbehörde, Verschwiegenheitspflicht","21a",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 22","Mitteilungen und Bekanntmachungen","22",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 23","Mitteilungspflichten der Aktionäre und Gesellschafter bei Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft","23",[],false]