[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ubgg-27":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ubgg","Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1986-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fubgg\u002Fxml.zip",1286622,"§ 27","27","Bußgeldvorschriften","Übergangs- und Bußgeldvorschriften","(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 7 Abs. 2 oder § 23 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,\n2.einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 oder § 21a Abs. 1 zuwiderhandelt,\n3.entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder\n4.entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht oder\n5.entgegen § 21 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu hundertfünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.","UBGG - Übergangs-, Bußgeld-, Änderungs- und Schlußvorschriften - Übergangs- und Bußgeldvorschriften - § 27 Bußgeldvorschriften\n\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 7 Abs. 2 oder § 23 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,\n2.einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 oder § 21a Abs. 1 zuwiderhandelt,\n3.entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder\n4.entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht oder\n5.entgegen § 21 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu hundertfünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Vierter Abschnitt","Erster Unterabschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 26a","Übergangsvorschrift für den Nachweis nach § 15 Absatz 2 Nummer 4","26a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 26","Übergangsvorschriften","26",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 25","Übergangsvorschriften für am 1. April 1998 anerkannte Unternehmensbeteiligungsgesellschaften","25",[37,41],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 32",null,"32",{"norm_key":42,"title":39,"slug":43},"§ 33","33",[],false]