[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ubregv-1":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":22,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ubregv","Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-07-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fubregv\u002Fxml.zip",1286639,"§ 1","1","Zeitpunkt der Datenübermittlung",null,"(1) Die Datenübermittlung an die Registerbehörde nach § 4 Absatz 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes erfolgt unverzüglich nach der Eintragung beziehungsweise der Speicherung der Neugründung, Änderung oder Löschung eines Unternehmens nach § 3 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes bei den Stellen nach § 4 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes, spätestens jedoch 24 Stunden nach der Eintragung beziehungsweise der Speicherung des jeweiligen Ereignisses.\n(2) Die Datenübermittlung durch die Registerbehörde nach § 5 Absatz 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes erfolgt unverzüglich nach der Speicherung der gemeldeten Neugründung, Änderung oder Beendigung eines Unternehmens nach § 3 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes im Basisregister, spätestens jedoch 24 Stunden nach der Speicherung des jeweiligen Ereignisses.","UBREGV - § 1 Zeitpunkt der Datenübermittlung\n\n(1) Die Datenübermittlung an die Registerbehörde nach § 4 Absatz 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes erfolgt unverzüglich nach der Eintragung beziehungsweise der Speicherung der Neugründung, Änderung oder Löschung eines Unternehmens nach § 3 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes bei den Stellen nach § 4 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes, spätestens jedoch 24 Stunden nach der Eintragung beziehungsweise der Speicherung des jeweiligen Ereignisses.\n(2) Die Datenübermittlung durch die Registerbehörde nach § 5 Absatz 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes erfolgt unverzüglich nach der Speicherung der gemeldeten Neugründung, Änderung oder Beendigung eines Unternehmens nach § 3 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes im Basisregister, spätestens jedoch 24 Stunden nach der Speicherung des jeweiligen Ereignisses.",{},[],[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Übermittlung voneinander abweichender Daten","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Änderung von Identifikationsnummern","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Technische Anforderungen an die Datenübermittlung","4",[],false]