[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ubskmg-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ubskmg","Gesetz zur Einrichtung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2025-04-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fubskmg\u002Fxml.zip",1286659,"§ 11","11","Amtszeit","Rechtsstellung, Aufgaben und Pflichten","(1) Die Amtszeit der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre.\n(2) Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.\n(3) Kommt unmittelbar nach dem Ende des Amtsverhältnisses eine Nachbesetzung nicht zustande, so führt die oder der bisherige Unabhängige Bundesbeauftragte auf Ersuchen der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten die Geschäfte bis zur Nachbesetzung, längstens zwölf Monate fort.","UBSKMG - Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen - Rechtsstellung, Aufgaben und Pflichten - § 11 Amtszeit\n\n(1) Die Amtszeit der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre.\n(2) Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.\n(3) Kommt unmittelbar nach dem Ende des Amtsverhältnisses eine Nachbesetzung nicht zustande, so führt die oder der bisherige Unabhängige Bundesbeauftragte auf Ersuchen der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten die Geschäfte bis zur Nachbesetzung, längstens zwölf Monate fort.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 10","Ernennung, Amtseid","10",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 9","Wahl","9",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 8","Eignung und Befähigung","8",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 12","Beginn und Ende des Amtsverhältnisses","12",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 13","Anspruch auf Amtsbezüge, Versorgung und andere Leistungen","13",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 14","Verwendung von Geschenken","14",[],false]