[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ubskmg-19":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ubskmg","Gesetz zur Einrichtung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2025-04-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fubskmg\u002Fxml.zip",1286667,"§ 19","19","Berufung; Amtszeit","Betroffenenrat","Der Betroffenenrat wird durch die Unabhängige Bundesbeauftragte oder den Unabhängigen Bundesbeauftragten für die Dauer von fünf Jahren berufen. Er besteht aus bis zu 18 Mitgliedern. Eine einmalige erneute Berufung der Mitglieder ist möglich.","UBSKMG - Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen - Betroffenenrat - § 19 Berufung; Amtszeit\n\nDer Betroffenenrat wird durch die Unabhängige Bundesbeauftragte oder den Unabhängigen Bundesbeauftragten für die Dauer von fünf Jahren berufen. Er besteht aus bis zu 18 Mitgliedern. Eine einmalige erneute Berufung der Mitglieder ist möglich.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 18","Verarbeitung personenbezogener Daten","18",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 17","Verschwiegenheitspflicht","17",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 16","Unerlaubte Handlungen und Tätigkeiten","16",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 20","Aufgaben","20",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 21","Ehrenamt","21",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 22","Ausscheiden","22",[],false]