[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-uklag-2c":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"uklag","Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2001-11-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fuklag\u002Fxml.zip",9761398,"§ 2c","2c","Missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen","Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen","Die Geltendmachung eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2b ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Anspruchsgegner einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Eine missbräuchliche Geltendmachung ist im Zweifel anzunehmen, wenn 1.die Vereinbarung einer offensichtlich überhöhten Vertragsstrafe verlangt wird,\n2.die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht,\n3.mehrere Zuwiderhandlungen, die zusammen hätten abgemahnt werden können, einzeln abgemahnt werden oder\n4.wegen einer Zuwiderhandlung, für die mehrere Zuwiderhandelnde verantwortlich sind, die Ansprüche gegen die Zuwiderhandelnden ohne sachlichen Grund nicht zusammen geltend gemacht werden.\nIn diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.","UKLAG - Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen - § 2c Missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen\n\nDie Geltendmachung eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2b ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Anspruchsgegner einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Eine missbräuchliche Geltendmachung ist im Zweifel anzunehmen, wenn 1.die Vereinbarung einer offensichtlich überhöhten Vertragsstrafe verlangt wird,\n2.die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht,\n3.mehrere Zuwiderhandlungen, die zusammen hätten abgemahnt werden können, einzeln abgemahnt werden oder\n4.wegen einer Zuwiderhandlung, für die mehrere Zuwiderhandelnde verantwortlich sind, die Ansprüche gegen die Zuwiderhandelnden ohne sachlichen Grund nicht zusammen geltend gemacht werden.\nIn diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2b","Unterlassungsanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz","2b",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 2a","Unterlassungsanspruch bei Verstößen innerhalb der Europäischen Union","2a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 2","Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken","2",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 3","Anspruchsberechtigte Stellen","3",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 3a","Anspruchsberechtigte Verbände nach § 2b","3a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 4","Liste der qualifizierten Verbraucherverbände","4",[],false]