[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-uklag-4a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":55},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"uklag","Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2001-11-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fuklag\u002Fxml.zip",9761402,"§ 4a","4a","Überprüfung der Eintragung in der Liste nach § 4","Anspruchsberechtigte Stellen","(1) Das Bundesamt für Justiz überprüft von Amts wegen, ob ein qualifizierter Verbraucherverband, der in der Liste nach § 4 eingetragen ist, die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erfüllt, 1.nach Ablauf von zwei Jahren nach seiner Ersteintragung und danach jeweils nach Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss der letzten Überprüfung oder\n2.unabhängig von den Fristen nach Nummer 1, wenn begründete Zweifel am Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen bestehen.\n(2) Ergeben sich in einem Rechtstreit begründete Zweifel daran, ob ein qualifizierter Verbraucherverband, der in der Liste nach § 4 eingetragen ist, die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erfüllt, kann das Gericht das Bundesamt für Justiz zur Überprüfung der Eintragung auffordern und die Verhandlung bis zum Abschluss der Überprüfung aussetzen.\n(3) Das Bundesamt für Justiz kann die qualifizierten Verbraucherverbände und deren Vorstandsmitglieder zur Befolgung der Pflichten im Verfahren zur Überprüfung der Eintragung durch die Festsetzung eines Zwangsgelds anhalten.","UKLAG - Anspruchsberechtigte Stellen - § 4a Überprüfung der Eintragung in der Liste nach § 4\n\n(1) Das Bundesamt für Justiz überprüft von Amts wegen, ob ein qualifizierter Verbraucherverband, der in der Liste nach § 4 eingetragen ist, die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erfüllt, 1.nach Ablauf von zwei Jahren nach seiner Ersteintragung und danach jeweils nach Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss der letzten Überprüfung oder\n2.unabhängig von den Fristen nach Nummer 1, wenn begründete Zweifel am Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen bestehen.\n(2) Ergeben sich in einem Rechtstreit begründete Zweifel daran, ob ein qualifizierter Verbraucherverband, der in der Liste nach § 4 eingetragen ist, die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erfüllt, kann das Gericht das Bundesamt für Justiz zur Überprüfung der Eintragung auffordern und die Verhandlung bis zum Abschluss der Überprüfung aussetzen.\n(3) Das Bundesamt für Justiz kann die qualifizierten Verbraucherverbände und deren Vorstandsmitglieder zur Befolgung der Pflichten im Verfahren zur Überprüfung der Eintragung durch die Festsetzung eines Zwangsgelds anhalten.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 4","Liste der qualifizierten Verbraucherverbände","4",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3a","Anspruchsberechtigte Verbände nach § 2b","3a",{"norm_key":32,"title":17,"slug":33},"§ 3","3",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 4b","Berichtspflichten und Mitteilungspflichten der qualifizierten Verbraucherverbände","4b",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 4c","Aufhebung der Eintragung in der Liste nach § 4","4c",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 4d","Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen","4d",[48],{"title":49,"ecli":50,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"BGH, Beschl. v. 17.11.2020 – X ZR 3\u002F19","ECLI:DE:BGH:2020:171120BXZR3.19.0","UKlaG-Streitwert\nBei einer auf § 1 oder § 4a UKlaG gestützten Klage sind Gebührenstreitwert und Beschwer grundsätzlich auch dann allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der angegriffenen Klauseln zu bemessen, wenn der Kläger ein Wirtschaftsverband im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG ist.","2020-11-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300032021.zip","rechtsprechung",false]