[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-uklag-4e":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"uklag","Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2001-11-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fuklag\u002Fxml.zip",9761406,"§ 4e","4e","Überprüfung und Aufhebung einer Eintragung in der Liste nach § 4d","Anspruchsberechtigte Stellen","(1) Für die Überprüfung, ob eine qualifizierte Einrichtung, die in die Liste nach § 4d eingetragen ist, die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4d Absatz 2 Satz 1 erfüllt, ist § 4a Absatz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.\n(2) Das Bundesamt für Justiz ist verpflichtet, die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in der Liste nach § 4d auch dann zu überprüfen, wenn die Europäische Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union um die Überprüfung der Eintragung ersucht.\n(3) Die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in die Liste nach § 4d ist aufzuheben, wenn 1.die qualifizierte Einrichtung dies beantragt oder\n2.die Voraussetzungen für die Eintragung nach § 4d Absatz 2 nicht vorlagen oder weggefallen sind.\n§ 4c Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.","UKLAG - Anspruchsberechtigte Stellen - § 4e Überprüfung und Aufhebung einer Eintragung in der Liste nach § 4d\n\n(1) Für die Überprüfung, ob eine qualifizierte Einrichtung, die in die Liste nach § 4d eingetragen ist, die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4d Absatz 2 Satz 1 erfüllt, ist § 4a Absatz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.\n(2) Das Bundesamt für Justiz ist verpflichtet, die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in der Liste nach § 4d auch dann zu überprüfen, wenn die Europäische Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union um die Überprüfung der Eintragung ersucht.\n(3) Die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in die Liste nach § 4d ist aufzuheben, wenn 1.die qualifizierte Einrichtung dies beantragt oder\n2.die Voraussetzungen für die Eintragung nach § 4d Absatz 2 nicht vorlagen oder weggefallen sind.\n§ 4c Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 4d","Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen","4d",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 4c","Aufhebung der Eintragung in der Liste nach § 4","4c",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4b","Berichtspflichten und Mitteilungspflichten der qualifizierten Verbraucherverbände","4b",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 4f","Verordnungsermächtigung","4f",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 5","Anwendung der Zivilprozessordnung und anderer Vorschriften","5",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 5a","Informationspflichten der qualifizierten Verbraucherverbände und qualifizierten Einrichtungen zu gerichtlichen Verfahren im Inland","5a",[],false]