[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-umstbausparkv-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"umstbausparkv","Verordnung über die Umstellungsrechnung der Bausparkassen aus Anlaß der\nNeuordnung des Geldwesens","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1959-07-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fumstbausparkv\u002Fxml.zip",1286971,"§ 12","12","Pensionsrückstellungen","Passiven","(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstellung gebildet werden, wenn der Begünstigte am 21.\nJuni 1948 einen Rechtsanspruch auf eine Versorgungsleistung hatte oder die Bausparkasse einem Dritten gegenüber zur Erstattung von Versorgungsleistungen verpflichtet war, gleichviel ob ein derartiger Rechtsanspruch auf Gesetz, Besoldungsordnung, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag, längerer betrieblicher Übung oder einem sonstigen Rechtsgrund beruht.\n(2) Laufende Pensionen im Sinne der Absätze 3 und 7 sind Pensionsverpflichtungen, auf Grund deren Versorgungsleistungen bereits am 21.\nJuni 1948 zu zahlen waren.\nPensionsanwartschaften im Sinne der Absätze 3, 6 bis 8 und 11 sind Pensionsverpflichtungen, auf Grund deren der Berechtigte am 21.\nJuni 1948 eine Versorgungsanwartschaft hatte.\n(3) Eine Rückstellung darf gebildet werden 1.für laufende Pensionen in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts einer laufenden Rente, gegebenenfalls einschließlich des Barwerts der Anwartschaft auf eine Witwen- und Waisenrente,\n2.für Pensionsanwartschaften in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts der künftigen Versorgungsleistungen abzüglich des Barwerts der in den nachfolgenden Jahren der Beschäftigung rechnungsmäßig aufzubringenden gleichbleibenden Jahresbeträge.\nDiese Jahresbeträge (fiktive gleichbleibende Jahresprämien) sind auf den Zeitpunkt der Entstehung der Pensionsverpflichtung (Pensionszusage) zu berechnen.\n(4) Bei der Berechnung der Werte nach Absatz 3 ist der Teil der Pensionsverpflichtung zugrunde zu legen, der nach § 1 Abs. 2 der Achtunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz berücksichtigt werden darf.\nDabei ist ein Rechnungszinsfuß von 3,5 vom Hundert anzuwenden.\n(5) Ist eine Pensionsverpflichtung von der Höhe der Dienstbezüge des Berechtigten oder von Vergleichsbezügen abhängig, so dürfen bei der Berechnung der Rückstellung bei privaten Bausparkassen die Dienstbezüge oder Vergleichsbezüge nach dem Stande vom 1.\nJuli 1949 und bei öffentlich-rechtlichen Bausparkassen die Bezüge nach dem Stande vom 1.\nOktober 1949 zugrunde gelegt werden.\nDagegen dürfen spätere Erhöhungen der Dienst- oder Vergleichsbezüge nur insoweit berücksichtigt werden, als sie sich aus einer in dem nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt geltenden Besoldungs-, Tarif- oder Betriebsordnung oder aus einer vertraglichen Vereinbarung ergeben.\nIst eine Pensionsverpflichtung von der Höhe der Leistungen aus der Sozialversicherung an den Berechtigten abhängig, so ist diesen Leistungen das Gesetz über die Anpassung von Leistungen der Sozialversicherung an das veränderte Lohn- und Preisgefüge und über ihre finanzielle Sicherstellung (Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz) vom 17.\nJuni 1949 (WiGBl.\nS. 99) zugrunde zu legen.\n(6) Soweit die Höhe von Pensionsanwartschaften von der Dauer der Betriebs- oder Berufsangehörigkeit abhängt, ist zu ermitteln, in welchem Verhältnis der gemäß § 1 Abs. 2 der Achtunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz berücksichtigungsfähige Teil 1.zu der am 21.\nJuni 1948 oder im Fall einer späteren Beendigung der Wartezeit in diesem Zeitpunkt bestehenden Anwartschaft\n2.zu der im Endzeitpunkt der vorgesehenen Steigerungen oder Minderungen bestehenden Anwartschaft\nsteht.\nEntsprechend dem sich aus diesen beiden Verhältniszahlen ergebenden arithmetischen Mittel ist die Rückstellung, die sich ohne Berücksichtigung der Achtunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz ergeben würde, zu mindern.\n(7) Bei den einzelnen Arten von laufenden Pensionen und Anwartschaften (Alters- und Invaliditätsrenten, Witwenrente, Waisenrente) ist das Verfahren nach den Absätzen 4 bis 6 gesondert anzuwenden.\n(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch bei Rückstellungen wegen subsidiärer Pensionsverpflichtungen im Sinne des Absatzes 9.\nSie gelten mit der Maßgabe, daß 1.auch bei Anwartschaften entsprechend der Regelung in Absatz 3 Nr. 1 das Verfahren der Einmalprämie angewendet werden kann,\n2.bei der Berechnung der Rückstellung von dem am 21.\nJuni 1948 vorhanden gewesenen Bestand an Versorgungsberechtigten und dem Teil der Pensionsverpflichtungen auszugehen ist, auf den die Berechtigten einen Anspruch gegen die Bausparkasse über den ihnen unter Berücksichtigung des Gesetzes über Leistungen aus vor der Währungsreform eingegangenen Renten- und Pensionsversicherungen (Rentenaufbesserungsgesetz) in der Fassung vom 15.\nFebruar 1952 (Bundesgesetzbl.\nI S. 118), des Gesetzes zur Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen vom 24.\nDezember 1956 (Bundesgesetzbl.\nI S. 1074) und des Gesetzes zur weiteren Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen vom 19.\nMärz 1963 (Bundesgesetzbl.\nI S. 161) gegen den primär Verpflichteten zustehenden Anspruch hinaus haben.\nDabei darf dem Umstand Rechnung getragen werden, daß die in Satz 2 genannten Vorschriften erst vom 1.\nApril 1951, vom 1.\nJanuar 1957 oder vom 1.\nJuli 1962 an zu einer Entlastung der Bausparkassen geführt haben.\nDies kann in der Weise geschehen,a)daß der sich nach Satz 2 ergebende Betrag wegen der für die Zeit vom 21.\nJuni 1948 bis zum 30.\nJuni 1962 von der Bausparkasse pflichtmäßig gezahlten Versorgungsleistungen erhöht wird, und zwar um den Unterschiedsbetrag zwischen den ohne Berücksichtigung und den mit Berücksichtigung der in Satz 2 genannten Vorschriften, jeweils in den Grenzen des § 1 Abs. 2 der Achtunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz sich ergebenden Leistungen der Bausparkasse, gekürzt um 3,5 vom Hundert, soweit sie auf die Zeit vom 1.\nJanuar bis zum 31.\nDezember 1949, um 7 vom Hundert, soweit sie auf die Zeit vom 1.\nJanuar 1950 bis zum 31.\nMärz 1951, um 20 vom Hundert, soweit sie auf die Zeit vom 1.\nApril 1951 bis zum 31.\nDezember 1956 und um 39 vom Hundert, soweit sie auf die Zeit vom 1.\nJanuar 1957 bis zum 30.\nJuni 1962 entfallen;\nb)daß von der ohne Berücksichtigung der Gesetze vom 24.\nDezember 1956 und vom 19.\nMärz 1963 berechneten Rückstellungen ausgegangen und deren Verminderung unter Berücksichtigung dieser Gesetze besonders ermittelt wird; dabei können die Verminderungen zum 1.\nJanuar 1957 und zum 1.\nJuli 1962 für den zu diesen Zeitpunkten vorhandenen Bestand an Versorgungsberechtigten berechnet und die so erhaltenen Beträge mit jährlich 3,5 vom Hundert auf den 21.\nJuni 1948 abgezinst werden;\nc)daß von der ohne Berücksichtigung des Gesetzes vom 19.\nMärz 1963 berechneten Rückstellung ausgegangen und deren Verminderung unter Berücksichtigung dieses Gesetzes besonders ermittelt wird; dabei kann die Verminderung zum 1.\nJuli 1962 für den zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Bestand an Versorgungsberechtigten berechnet und der so erhaltene Betrag mit jährlich 3,5 vom Hundert auf den 21.\nJuni 1948 abgezinst werden.\n(9) Als subsidiäre Pensionsverpflichtungen gelten Verbindlichkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art des Inhalts, daß die Bausparkasse zu Versorgungsleistungen verpflichtet ist, soweit unter Berücksichtigung der in Absatz 8 genannten Rentenaufbesserungsgesetze der gegen einen primär Verpflichteten gerichtete Anspruch des Versorgungsberechtigten auf einen geringeren Betrag als eine Deutsche Mark für je eine Reichsmark des am 20.\nJuni 1948 gegen den primär Verpflichteten bestehenden Anspruchs lautet.\n(10) Für die Berechnung der Pensionsrückstellung ist das Tabellenwerk von Meissner-Meewes (Hauptwerk) zugrunde zu legen, und zwar auch bei monatlicher Pensionszahlung.\nHat eine Bausparkasse die Pensionsrückstellung mit einem nach anderen Berechnungsgrundlagen berechneten Betrage in die Umstellungsrechnung eingestellt, so ist durch Schätzung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermitteln, wie sich die zunächst in die Umstellungsrechnung eingestellte Pensionsrückstellung zu dem nach dem Tabellenwerk von Meissner-Meewes zu erwartenden Ergebnis verhält.\nIst der zunächst in die Umstellungsrechnung eingestellte Betrag höher als das nach dem Tabellenwerk von Meissner-Meewes zu erwartende Ergebnis, so ist die bisherige Pensionsrückstellung durch Berichtigung der Umstellungsrechnung um den Mehrbetrag zu kürzen.\nIst die zunächst in die Umstellungsrechnung eingestellte Pensionsrückstellung geringer als das nach dem Tabellenwerk von Meissner-Meewes zu erwartende Ergebnis, so darf die bisher in die Umstellungsrechnung eingestellte Pensionsrückstellung durch Berichtigung der Umstellungsrechnung um den Unterschiedsbetrag erhöht werden.\n(11) Handelt es sich um Pensionsverpflichtungen gegenüber weniger als zehn Berechtigten, so ist die in dem Tabellenwerk von Meissner-Meewes berücksichtigte Wahrscheinlichkeit des Verheiratetseins auszuschalten.\nDies kann durch ein Näherungsverfahren geschehen.\nIn diesem Falle darf eine besondere Rückstellung wegen der Anwartschaft auf Witwenrente in der Umstellungsrechnung nach Satz 1 und 2 gebildet werden, wenn der Berechtigte am 21.\nJuni 1948 verheiratet war.\n(12) Wegen Waisenrenten darf eine besondere Rückstellung nach den Absätzen 3 bis 7, 10 und 11 gebildet werden.\n(13) Hat die Bausparkasse sich wegen einer Pensionsverpflichtung durch einen Versicherungsvertrag in der Weise rückgedeckt, daß aus dem Versicherungsvertrag nur die Bausparkasse anspruchsberechtigt ist, während die Ansprüche des Versorgungsberechtigten sich ausschließlich gegen die Bausparkasse richten, so darf die Bausparkasse wegen ihrer Verpflichtung gegenüber dem Versorgungsberechtigten eine Rückstellung nach den Absätzen 3 bis 7 und 10 bis 12 bilden.\nDabei hat sie ihren Anspruch aus dem Versicherungsvertrag als Aktivposten in die Umstellungsrechnung einzustellen, und zwar mit dem Betrage der Prämienreserve bei dem Versicherungsunternehmen, bei dem sie sich rückgedeckt hat, auf den 21.\nJuni 1948 zuzüglich der mit jährlich 3,5 vom Hundert auf den 21.\nJuni 1948 abgezinsten Erhöhungen der Prämienreserve bei dem Versicherungsunternehmen, auf den 1.\nApril 1951 gemäß § 5 des Rentenaufbesserungsgesetzes, auf den 1.\nJanuar 1957 gemäß § 3 des Gesetzes zur Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen vom 24.\nDezember 1956 und auf den 1.\nJuli 1962 gemäß § 3 des Gesetzes zur weiteren Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen vom 19.\nMärz 1963.","UMSTBAUSPARKV - Passiven - § 12 Pensionsrückstellungen [1\u002F3]\n\n(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstellung gebildet werden, wenn der Begünstigte am 21.\nJuni 1948 einen Rechtsanspruch auf eine Versorgungsleistung hatte oder die Bausparkasse einem Dritten gegenüber zur Erstattung von Versorgungsleistungen verpflichtet war, gleichviel ob ein derartiger Rechtsanspruch auf Gesetz, Besoldungsordnung, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag, längerer betrieblicher Übung oder einem sonstigen Rechtsgrund beruht.\n(2) Laufende Pensionen im Sinne der Absätze 3 und 7 sind Pensionsverpflichtungen, auf Grund deren Versorgungsleistungen bereits am 21.\nJuni 1948 zu zahlen waren.\nPensionsanwartschaften im Sinne der Absätze 3, 6 bis 8 und 11 sind Pensionsverpflichtungen, auf Grund deren der Berechtigte am 21.\nJuni 1948 eine Versorgungsanwartschaft hatte.\n(3) Eine Rückstellung darf gebildet werden 1.für laufende Pensionen in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts einer laufenden Rente, gegebenenfalls einschließlich des Barwerts der Anwartschaft auf eine Witwen- und Waisenrente,\n2.für Pensionsanwartschaften in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts der künftigen Versorgungsleistungen abzüglich des Barwerts der in den nachfolgenden Jahren der Beschäftigung rechnungsmäßig aufzubringenden gleichbleibenden Jahresbeträge.\nDiese Jahresbeträge (fiktive gleichbleibende Jahresprämien) sind auf den Zeitpunkt der Entstehung der Pensionsverpflichtung (Pensionszusage) zu berechnen.\n(4) Bei der Berechnung der Werte nach Absatz 3 ist der Teil der Pensionsverpflichtung zugrunde zu legen, der nach § 1 Abs. 2 der Achtunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz berücksichtigt werden darf.\nDabei ist ein Rechnungszinsfuß von 3,5 vom Hundert anzuwenden.\n(5) Ist eine Pensionsverpflichtung von der Höhe der Dienstbezüge des Berechtigten oder von Vergleichsbezügen abhängig, so dürfen bei der Berechnung der Rückstellung bei privaten Bausparkassen die Dienstbezüge oder Vergleichsbezüge nach dem Stande vom 1.\nJuli 1949 und bei öffentlich-rechtlichen Bausparkassen die Bezüge nach dem Stande vom 1.\nOktober 1949 zugrunde gelegt werden.\nDagegen dürfen spätere Erhöhungen der Dienst- oder Vergleichsbezüge nur insoweit berücksichtigt werden, als sie sich aus einer in dem nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt geltenden Besoldungs-, Tarif- oder Betriebsordnung oder aus einer vertraglichen Vereinbarung ergeben.\nIst eine Pensionsverpflichtung von der Höhe der Leistungen aus der Sozialversicherung an den Berechtigten abhängig, so ist diesen Leistungen das Gesetz über die Anpassung von Leistungen der Sozialversicherung an das veränderte Lohn- und Preisgefüge und über ihre finanzielle Sicherstellung (Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz) vom 17.\nJuni 1949 (WiGBl.\nS. 99) zugrunde zu legen.\n(6) Soweit die Höhe von Pensionsanwartschaften von der Dauer der Betriebs- oder Berufsangehörigkeit abhängt, ist zu ermitteln, in welchem Verhältnis der gemäß § 1 Abs. 2 der Achtunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz berücksichtigungsfähige Teil 1.zu der am 21.\nJuni 1948 oder im Fall einer späteren Beendigung der Wartezeit in diesem Zeitpunkt bestehenden Anwartschaft\n2.zu der im Endzeitpunkt der vorgesehenen Steigerungen oder Minderungen bestehenden Anwartschaft\nsteht.\nEntsprechend dem sich aus diesen beiden Verhältniszahlen ergebenden arithmetischen Mittel ist die Rückstellung, die sich ohne Berücksichtigung der Achtunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz ergeben würde, zu mindern.\n(7) Bei den einzelnen Arten von laufenden Pensionen und Anwartschaften (Alters- und Invaliditätsrenten, Witwenrente, Waisenrente) ist das Verfahren nach den Absätzen 4 bis 6 gesondert anzuwenden.\n(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch bei Rückstellungen wegen subsidiärer Pensionsverpflichtungen im Sinne des Absatzes 9.\nSie gelten mit der Maßgabe, daß 1.auch bei Anwartschaften entsprechend der Regelung in Absatz 3 Nr. 1 das Verfahren der Einmalprämie angewendet werden kann,\n2.bei der Berechnung der Rückstellung von dem am 21.\nJuni 1948 vorhanden gewesenen Bestand an Versorgungsberechtigten und dem Teil der Pensionsverpflichtungen auszugehen ist, auf den die Berechtigten einen Anspruch gegen die Bausparkasse über den ihnen unter Berücksichtigung des Gesetzes über Leistungen aus vor der Währungsreform eingegangenen Renten- und Pensionsversicherungen (Rentenaufbesserungsgesetz) in der Fassung vom 15.\nFebruar 1952 (Bundesgesetzbl.\nI S. 118), des Gesetzes zur Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen vom 24.\nDezember 1956 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