[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-umstbausparkv-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"umstbausparkv","Verordnung über die Umstellungsrechnung der Bausparkassen aus Anlaß der\nNeuordnung des Geldwesens","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1959-07-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fumstbausparkv\u002Fxml.zip",1286977,"§ 16","16","Geldwertschuldverhältnisse","Gemeinsame Vorschriften für Aktiven und Passiven","(1) Für Forderungen und Verbindlichkeiten, die nicht auf einen bestimmten Geldbetrag lauten, sondern nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses in deutscher Währung in Höhe des Wertes einer bestimmten Menge von Edelmetallen, Waren, Wertpapieren oder ausländischen Zahlungsmitteln oder von Sach- und Dienstleistungen zu erfüllen sind, ist der Wert anzusetzen, der diesen Gegenständen oder Leistungen als Aktivposten in der Umstellungsrechnung beizulegen wäre.\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Wert einer bestimmten Menge Feingold geschuldet wird. In diesem Falle ist der Betrag in Deutscher Mark anzusetzen, der sich nach den Vorschriften des Umstellungsgesetzes für den durch den Preis von 2.790 Reichsmark für ein Kilogramm Feingold bestimmten Reichsmarkbetrag ergibt.","UMSTBAUSPARKV - Gemeinsame Vorschriften für Aktiven und Passiven - § 16 Geldwertschuldverhältnisse\n\n(1) Für Forderungen und Verbindlichkeiten, die nicht auf einen bestimmten Geldbetrag lauten, sondern nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses in deutscher Währung in Höhe des Wertes einer bestimmten Menge von Edelmetallen, Waren, Wertpapieren oder ausländischen Zahlungsmitteln oder von Sach- und Dienstleistungen zu erfüllen sind, ist der Wert anzusetzen, der diesen Gegenständen oder Leistungen als Aktivposten in der Umstellungsrechnung beizulegen wäre.\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Wert einer bestimmten Menge Feingold geschuldet wird. In diesem Falle ist der Betrag in Deutscher Mark anzusetzen, der sich nach den Vorschriften des Umstellungsgesetzes für den durch den Preis von 2.790 Reichsmark für ein Kilogramm Feingold bestimmten Reichsmarkbetrag ergibt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt IV",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 15","Forderungen und Verbindlichkeiten in ausländischer Währung","15",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 14","Rückerstattungs- und Wiedergutmachungsverbindlichkeiten","14",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 13","Rückstellungen für Verpflichtungen auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen","13",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 17","Durchlaufende Kredite","17",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 18","Wertberichtigungen","18",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 19","Abgrenzungsposten","19",[],false]