[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-umstbausparkv-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":27,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"umstbausparkv","Verordnung über die Umstellungsrechnung der Bausparkassen aus Anlaß der\nNeuordnung des Geldwesens","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1959-07-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fumstbausparkv\u002Fxml.zip",1286960,"§ 2","2","Rückbezüglichkeit später eintretender Umstände","Allgemeine Vorschriften","Waren die für die Bewertung von Aktiven oder Passiven maßgebenden Verhältnisse am 21. Juni 1948 nicht oder nicht zuverlässig übersehbar, haben sie sich aber später geklärt, so ist dies auch dann zu berücksichtigen, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände, die zur Klärung geführt haben, erst nach dem 21. Juni 1948 eingetreten sind.","UMSTBAUSPARKV - Allgemeine Vorschriften - § 2 Rückbezüglichkeit später eintretender Umstände\n\nWaren die für die Bewertung von Aktiven oder Passiven maßgebenden Verhältnisse am 21. Juni 1948 nicht oder nicht zuverlässig übersehbar, haben sie sich aber später geklärt, so ist dies auch dann zu berücksichtigen, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände, die zur Klärung geführt haben, erst nach dem 21. Juni 1948 eingetreten sind.",{"abschnitt":21},"Abschnitt I",[23],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 1","Allgemeine Vorschriften für den Ansatz der Aktiven und der Passiven","1",[28,32,36],{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 3","Gebietsmäßige Abgrenzung","3",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Nichtbewertungsfähige Vermögensgegenstände","4",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Verfügungsbeschränkungen","5",[],false]