[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-umstg-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"umstg","Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1948-06-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fumstg\u002Fxml.zip",1286996,"§ 10","10","Deckung durch flüssige Mittel","Deckung der aus der Umstellung des Geldwesens hervorgehenden Verbindlichkeiten der Geldinstitute","(1) Den Geldinstituten, mit Ausnahme der Landeszentralbanken und der Bank Deutscher Länder, werden für je hundert Deutsche Mark ihrer Verbindlichkeiten aus Einlagen, die durch Umwandlung von Altgeldguthaben entstanden sind, von der Landeszentralbank a)fünfzehn Deutsche Mark, soweit es sich um Sichtverbindlichkeiten, und\nb)sieben und eine halbe Deutsche Mark, soweit es sich um befristete Verbindlichkeiten oder Spareinlagen handelt,\nauf Girokonto gutgeschrieben.\n(2) Den Landeszentralbanken werden für je hundert Deutsche Mark ihrer aus der Umstellung des Geldwesens hervorgehenden Verbindlichkeiten aus Einlagen dreißig Deutsche Mark von der Bank Deutscher Länder gutgeschrieben.\n(3) Die zu Beginn des 21. Juni 1948 bei den Geldinstituten vorhandenen Bestände an Kleingeldzeichen, die auf Deutsche Mark umgestellt sind, werden auf die nach den Abs. 1 und 2 vorzunehmenden Gutschriften angerechnet.","UMSTG - Reichsmarkguthaben bei Geldinstituten - Deckung der aus der Umstellung des Geldwesens hervorgehenden Verbindlichkeiten der Geldinstitute - § 10 Deckung durch flüssige Mittel\n\n(1) Den Geldinstituten, mit Ausnahme der Landeszentralbanken und der Bank Deutscher Länder, werden für je hundert Deutsche Mark ihrer Verbindlichkeiten aus Einlagen, die durch Umwandlung von Altgeldguthaben entstanden sind, von der Landeszentralbank a)fünfzehn Deutsche Mark, soweit es sich um Sichtverbindlichkeiten, und\nb)sieben und eine halbe Deutsche Mark, soweit es sich um befristete Verbindlichkeiten oder Spareinlagen handelt,\nauf Girokonto gutgeschrieben.\n(2) Den Landeszentralbanken werden für je hundert Deutsche Mark ihrer aus der Umstellung des Geldwesens hervorgehenden Verbindlichkeiten aus Einlagen dreißig Deutsche Mark von der Bank Deutscher Länder gutgeschrieben.\n(3) Die zu Beginn des 21. Juni 1948 bei den Geldinstituten vorhandenen Bestände an Kleingeldzeichen, die auf Deutsche Mark umgestellt sind, werden auf die nach den Abs. 1 und 2 vorzunehmenden Gutschriften angerechnet.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil I","Vierter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 9",null,"9",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 8","Behandlung der nichtgemeldeten Altgeldguthaben der Gruppe I","8",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 7","Überprüfung der Altgeldguthaben durch das Finanzamt","7",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 11","Deckung durch Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand","11",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 12","Ausstattung der Geldinstitute mit einem angemessenen Eigenkapital","12",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 13","Begriffsbestimmungen","13",[],false]