[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-umstg-18":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"umstg","Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1948-06-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fumstg\u002Fxml.zip",1287003,"§ 18","18","Sonderregelung für bestimmte Reichsmarkverbindlichkeiten","Allgemeine Schuldverhältnisse","(1) Folgende Reichsmarkverbindlichkeiten werden in Abweichung von § 16 mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgestellt, daß der Schuldner für jede Reichsmark eine Deutsche Mark zu zahlen hat: 1.Löhne und Gehälter, Miet- und Pachtzinsen, Altenteile, Renten, Pensionen und andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die nach dem 20. Juni 1948 fällig geworden sind oder fällig werden,\n2.Verbindlichkeiten aus Kaufverträgen und Werkverträgen, wenn und soweit die Gegenleistung vor dem 21. Juni 1948 noch nicht bewirkt war,\n3.Verbindlichkeiten aus der Auseinandersetzung zwischen Gesellschaftern, Miterben, Ehegatten, geschiedenen Ehegatten, Eltern und Kindern, Verbindlichkeiten gegenüber Pflichtteilberechtigten und Vermächtnisnehmern sowie Verbindlichkeiten, die der Übernehmer eines Guts oder eines Vermögens dem anderen Vertragsteil gegenüber zur Abfindung eines Dritten eingegangen ist,\n4.alle am 19. und 20. Juni 1948 eingegangenen Reichsmarkverbindlichkeiten.\n(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf wiederkehrende Leistungen, die für einen vor dem 1. Juni 1948 liegenden Zeitraum geschuldet werden.\n(3) Alle Reichsmarkverbindlichkeiten aus Schuldverhältnissen zwischen Geldinstituten im Währungsgebiet erlöschen.","UMSTG - Schuldverhältnisse - Allgemeine Schuldverhältnisse - § 18 Sonderregelung für bestimmte Reichsmarkverbindlichkeiten\n\n(1) Folgende Reichsmarkverbindlichkeiten werden in Abweichung von § 16 mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgestellt, daß der Schuldner für jede Reichsmark eine Deutsche Mark zu zahlen hat: 1.Löhne und Gehälter, Miet- und Pachtzinsen, Altenteile, Renten, Pensionen und andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die nach dem 20. Juni 1948 fällig geworden sind oder fällig werden,\n2.Verbindlichkeiten aus Kaufverträgen und Werkverträgen, wenn und soweit die Gegenleistung vor dem 21. Juni 1948 noch nicht bewirkt war,\n3.Verbindlichkeiten aus der Auseinandersetzung zwischen Gesellschaftern, Miterben, Ehegatten, geschiedenen Ehegatten, Eltern und Kindern, Verbindlichkeiten gegenüber Pflichtteilberechtigten und Vermächtnisnehmern sowie Verbindlichkeiten, die der Übernehmer eines Guts oder eines Vermögens dem anderen Vertragsteil gegenüber zur Abfindung eines Dritten eingegangen ist,\n4.alle am 19. und 20. Juni 1948 eingegangenen Reichsmarkverbindlichkeiten.\n(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf wiederkehrende Leistungen, die für einen vor dem 1. Juni 1948 liegenden Zeitraum geschuldet werden.\n(3) Alle Reichsmarkverbindlichkeiten aus Schuldverhältnissen zwischen Geldinstituten im Währungsgebiet erlöschen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil II","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 17","Rechnungserteilung für Reichsmarkverbindlichkeiten","17",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 16","Umstellung der Reichsmarkverbindlichkeiten auf Deutsche Mark","16",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 14","Verbindlichkeiten des Reichs und gleichgestellte Verbindlichkeiten","14",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 19","Umstellung von Kriegsgefangenen-Zertifikaten","19",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 20","Rücktrittsrecht bei Lieferverträgen","20",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 21","Vertragshilfe","21",[],false]