[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-umstg-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":28,"citing_decisions":41,"is_thin":42},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"umstg","Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1948-06-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fumstg\u002Fxml.zip",1286988,"§ 2","2","Umwandlung und Ablösung der Altgeldguthaben","Allgemeine Bestimmungen","(1) Die Altgeldguthaben der Gruppe I werden grundsätzlich in der Weise in Neugeldguthaben umgewandelt, daß den Inhabern für je zehn Reichsmark eine Deutsche Mark gutgeschrieben wird. Hiervon ist die Hälfte frei verfügbar (Freikonto); die andere Hälfte wird einem gesperrten Konto (Festkonto) gutgeschrieben, über dessen Behandlung innerhalb von 90 Tagen entschieden werden wird.\n(2) Die Altgeldguthaben der Gruppe II erlöschen am 10. Juli 1948.\n(3) Auf Altgeldguthaben der Gruppe III findet § 9 Anwendung.\n(4) Die Altgeldguthaben der Gruppe IV sind von den Geldinstituten ohne weiteres nach Abs. 1 in Neugeldguthaben umzuwandeln.","UMSTG - Reichsmarkguthaben bei Geldinstituten - Allgemeine Bestimmungen - § 2 Umwandlung und Ablösung der Altgeldguthaben\n\n(1) Die Altgeldguthaben der Gruppe I werden grundsätzlich in der Weise in Neugeldguthaben umgewandelt, daß den Inhabern für je zehn Reichsmark eine Deutsche Mark gutgeschrieben wird. Hiervon ist die Hälfte frei verfügbar (Freikonto); die andere Hälfte wird einem gesperrten Konto (Festkonto) gutgeschrieben, über dessen Behandlung innerhalb von 90 Tagen entschieden werden wird.\n(2) Die Altgeldguthaben der Gruppe II erlöschen am 10. Juli 1948.\n(3) Auf Altgeldguthaben der Gruppe III findet § 9 Anwendung.\n(4) Die Altgeldguthaben der Gruppe IV sind von den Geldinstituten ohne weiteres nach Abs. 1 in Neugeldguthaben umzuwandeln.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil I","Erster Abschnitt",[24],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 1","Begriffsbestimmungen","1",[29,33,37],{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 3","Freigabe der Altgeldguthaben zur Umwandlung in Neugeldguthaben","3",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 4","Anrechnung der Kopfbeträge und der Geschäftsbeträge","4",{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 5","Sofortfreigabe","5",[],false]