[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-umstg-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"umstg","Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1948-06-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fumstg\u002Fxml.zip",1286990,"§ 4","4","Anrechnung der Kopfbeträge und der Geschäftsbeträge","Weitere Bestimmungen für Altgeldguthaben Gruppe I","Die nach § 6 des Währungsgesetzes in Deutscher Mark ausgezahlten Kopfbeträge und die nach § 17 des Währungsgesetzes in Deutscher Mark erhobenen Geschäftsbeträge werden auf die Beträge in Deutscher Mark, die den Altgeldbesitzern nach § 2 Abs. 1 zustehen, grundsätzlich voll angerechnet. Demgemäß vermindert sich der Anspruch auf Umwandlung von Altgeldguthaben in Neugeldguthaben a)zum Ausgleich der Kopfbeträgeum je fünfhundertvierzig Reichsmark für den Inhaber des Reichsmark-Abwicklungskontos und für jede Person, die zu seiner Familie gehört,\nb)zum Ausgleich des Geschäftsbetragesum je zehn Reichsmark für jede Deutsche Mark des Geschäftsbetrages.","UMSTG - Reichsmarkguthaben bei Geldinstituten - Weitere Bestimmungen für Altgeldguthaben Gruppe I - § 4 Anrechnung der Kopfbeträge und der Geschäftsbeträge\n\nDie nach § 6 des Währungsgesetzes in Deutscher Mark ausgezahlten Kopfbeträge und die nach § 17 des Währungsgesetzes in Deutscher Mark erhobenen Geschäftsbeträge werden auf die Beträge in Deutscher Mark, die den Altgeldbesitzern nach § 2 Abs. 1 zustehen, grundsätzlich voll angerechnet. Demgemäß vermindert sich der Anspruch auf Umwandlung von Altgeldguthaben in Neugeldguthaben a)zum Ausgleich der Kopfbeträgeum je fünfhundertvierzig Reichsmark für den Inhaber des Reichsmark-Abwicklungskontos und für jede Person, die zu seiner Familie gehört,\nb)zum Ausgleich des Geschäftsbetragesum je zehn Reichsmark für jede Deutsche Mark des Geschäftsbetrages.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil I","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 3","Freigabe der Altgeldguthaben zur Umwandlung in Neugeldguthaben","3",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 2","Umwandlung und Ablösung der Altgeldguthaben","2",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 1","Begriffsbestimmungen","1",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 5","Sofortfreigabe","5",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 6","Freigabe der restlichen Altgeldguthaben","6",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 7","Überprüfung der Altgeldguthaben durch das Finanzamt","7",[],false]