[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-umstg-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"umstg","Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1948-06-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fumstg\u002Fxml.zip",1286991,"§ 5","5","Sofortfreigabe","Weitere Bestimmungen für Altgeldguthaben Gruppe I","(1) Von dem Gesamtbetrag der Altgeldguthaben einer alleinstehenden Person oder einer Familie, die nach Abzug der im § 4 bezeichneten Beträge verbleibt, können sofort fünftausend Reichsmark zur Umwandlung in Neugeldguthaben freigegeben werden. Dieser Betrag erhöht sich für Gewerbetreibende und Angehörige freier Berufe auf zehntausend Reichsmark, wenn der Antragsteller eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts beibringt.\n(2) Der Gesamtbetrag der Altgeldguthaben eines Unternehmens, der nach Abzug der in § 4 bezeichneten Beträge verbleibt, ist auf Antrag zur Umwandlung in Neugeldguthaben freizugeben, wenn der Antragsteller eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts beibringt. Auf die Unbedenklichkeitsbescheinigung kann verzichtet werden, wenn das Unternehmen durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitsamtes oder durch Lohnsteuerlisten nachweist, daß es mindestens zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt.","UMSTG - Reichsmarkguthaben bei Geldinstituten - Weitere Bestimmungen für Altgeldguthaben Gruppe I - § 5 Sofortfreigabe\n\n(1) Von dem Gesamtbetrag der Altgeldguthaben einer alleinstehenden Person oder einer Familie, die nach Abzug der im § 4 bezeichneten Beträge verbleibt, können sofort fünftausend Reichsmark zur Umwandlung in Neugeldguthaben freigegeben werden. Dieser Betrag erhöht sich für Gewerbetreibende und Angehörige freier Berufe auf zehntausend Reichsmark, wenn der Antragsteller eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts beibringt.\n(2) Der Gesamtbetrag der Altgeldguthaben eines Unternehmens, der nach Abzug der in § 4 bezeichneten Beträge verbleibt, ist auf Antrag zur Umwandlung in Neugeldguthaben freizugeben, wenn der Antragsteller eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts beibringt. Auf die Unbedenklichkeitsbescheinigung kann verzichtet werden, wenn das Unternehmen durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitsamtes oder durch Lohnsteuerlisten nachweist, daß es mindestens zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil I","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 4","Anrechnung der Kopfbeträge und der Geschäftsbeträge","4",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 3","Freigabe der Altgeldguthaben zur Umwandlung in Neugeldguthaben","3",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 2","Umwandlung und Ablösung der Altgeldguthaben","2",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 6","Freigabe der restlichen Altgeldguthaben","6",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 7","Überprüfung der Altgeldguthaben durch das Finanzamt","7",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 8","Behandlung der nichtgemeldeten Altgeldguthaben der Gruppe I","8",[],false]