[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-umstg-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"umstg","Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1948-06-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fumstg\u002Fxml.zip",1286992,"§ 6","6","Freigabe der restlichen Altgeldguthaben","Weitere Bestimmungen für Altgeldguthaben Gruppe I","(1) Über ein Guthaben, das dem Verfügungsverbot des § 2 Abs. 1 Satz 2 unterliegt, darf auch nach etwaiger Aufhebung dieses Verbots nur verfügt werden, wenn das Finanzamt nach Durchführung des im § 7 vorgesehenen Verfahrens Verfügungen über das Guthaben genehmigt.\n(2) Ebenso darf der Teil der Altgeldguthaben, der nach Abzug der im § 4 bezeichneten Beträge und der nach § 5 freigegebenen Beträge verbleibt, nur mit Genehmigung des Finanzamts zur Umwandlung in Neugeldguthaben freigegeben werden.","UMSTG - Reichsmarkguthaben bei Geldinstituten - Weitere Bestimmungen für Altgeldguthaben Gruppe I - § 6 Freigabe der restlichen Altgeldguthaben\n\n(1) Über ein Guthaben, das dem Verfügungsverbot des § 2 Abs. 1 Satz 2 unterliegt, darf auch nach etwaiger Aufhebung dieses Verbots nur verfügt werden, wenn das Finanzamt nach Durchführung des im § 7 vorgesehenen Verfahrens Verfügungen über das Guthaben genehmigt.\n(2) Ebenso darf der Teil der Altgeldguthaben, der nach Abzug der im § 4 bezeichneten Beträge und der nach § 5 freigegebenen Beträge verbleibt, nur mit Genehmigung des Finanzamts zur Umwandlung in Neugeldguthaben freigegeben werden.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil I","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 5","Sofortfreigabe","5",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 4","Anrechnung der Kopfbeträge und der Geschäftsbeträge","4",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 3","Freigabe der Altgeldguthaben zur Umwandlung in Neugeldguthaben","3",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 7","Überprüfung der Altgeldguthaben durch das Finanzamt","7",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 8","Behandlung der nichtgemeldeten Altgeldguthaben der Gruppe I","8",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 9",null,"9",[],false]