[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-umstgeldinstv-17":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"umstgeldinstv","Verordnung über die Umstellungsrechnung der Geldinstitute aus Anlaß der\nNeuordnung des Geldwesens","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1958-08-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fumstgeldinstv\u002Fxml.zip",1287037,"§ 17","17","Rückstellungen","Passiven","(1) Rückstellungen dürfen gebildet werden, soweit der Grund für eine Verbindlichkeit, deren Höhe am 21. Juni 1948 noch nicht feststand, bereits am 21. Juni 1948 gegeben war.\n(2) Rückstellungen dürfen auch für die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung wegen einer Verbindlichkeit gebildet werden, die in die Umstellungsrechnung einzustellen wäre. Das gleiche gilt für die Kosten einer nicht mutwilligen oder einer auf Veranlassung der Bankaufsichtsbehörde durchgeführten Rechtsverfolgung wegen eines Vermögenswertes, der in die Umstellungsrechnung einzustellen wäre.","UMSTGELDINSTV - Passiven - § 17 Rückstellungen\n\n(1) Rückstellungen dürfen gebildet werden, soweit der Grund für eine Verbindlichkeit, deren Höhe am 21. Juni 1948 noch nicht feststand, bereits am 21. Juni 1948 gegeben war.\n(2) Rückstellungen dürfen auch für die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung wegen einer Verbindlichkeit gebildet werden, die in die Umstellungsrechnung einzustellen wäre. Das gleiche gilt für die Kosten einer nicht mutwilligen oder einer auf Veranlassung der Bankaufsichtsbehörde durchgeführten Rechtsverfolgung wegen eines Vermögenswertes, der in die Umstellungsrechnung einzustellen wäre.",{"abschnitt":21},"Abschnitt III",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 16","Ausstehende Kapitaleinlagen","16",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 15","Überverzinsliche Verbindlichkeiten","15",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 14","Unklagbare und einredebehaftete Verbindlichkeiten","14",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 18","Pensionsrückstellungen","18",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 19","Rückstellungen für Verpflichtungen auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen","19",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 20","Rückerstattungs- und Wiedergutmachungsverbindlichkeiten","20",[],false]