[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-umstr_ckstgdv-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":31,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"umstr_ckstgdv","Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Bildung von\nRückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute,\nVersicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der\nBerliner Altbanken","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1962-02-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fumstr_ckstgdv\u002Fxml.zip",1287069,"§ 3","3","Berechnung und Prüfung der Gesamtrückstellung","Rückstellungen auf Grund des Gesetzes vom 21. Dezember 1960","(1) Haben Aufnahmeeinrichtungen die Mittel für die Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen gemeinschaftlich aufzubringen, so berechnet der von ihnen bestellte Treuhänder eine Gesamtrückstellung für alle Aufnahmeeinrichtungen nach Maßgabe von § 2 sowie die auf die einzelnen Institute nach § 4 Abs. 1 entfallenden Anteile.\n(2) Die Berechnungen des Treuhänders sind von den für die Bestätigung der Umstellungsrechnungen zuständigen Stellen zu prüfen.\n(3) Absatz 1 gilt entsprechend, sofern ein Dritter die Geschäfte eines Treuhänders wahrnimmt.","UMSTR_CKSTGDV - Rückstellungen auf Grund des Gesetzes vom 21. Dezember 1960 - § 3 Berechnung und Prüfung der Gesamtrückstellung\n\n(1) Haben Aufnahmeeinrichtungen die Mittel für die Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen gemeinschaftlich aufzubringen, so berechnet der von ihnen bestellte Treuhänder eine Gesamtrückstellung für alle Aufnahmeeinrichtungen nach Maßgabe von § 2 sowie die auf die einzelnen Institute nach § 4 Abs. 1 entfallenden Anteile.\n(2) Die Berechnungen des Treuhänders sind von den für die Bestätigung der Umstellungsrechnungen zuständigen Stellen zu prüfen.\n(3) Absatz 1 gilt entsprechend, sofern ein Dritter die Geschäfte eines Treuhänders wahrnimmt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt I",[23,27],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Berechnung der Rückstellung","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 1","Versorgungsverpflichtungen","1",[32,36,40],{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Einstellung in die Umstellungsrechnung oder Altbankenrechnung","4",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 6","Berlin-Klausel","6",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 7",null,"7",[],false]