[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-umwg-107":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"umwg","Umwandlungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fumwg_1995\u002Fxml.zip",1287227,"§ 107","107","Pflichten der Vorstände","Verschmelzung genossenschaftlicher Prüfungsverbände","(1) Die Vorstände beider Verbände haben die Verschmelzung gemeinschaftlich unverzüglich zur Eintragung in die Register des Sitzes jedes Verbandes anzumelden, soweit der Verband eingetragen ist. Ist der übertragende Verband nicht eingetragen, so ist § 104 entsprechend anzuwenden.\n(2) Die Vorstände haben ferner gemeinschaftlich den für die Verleihung des Prüfungsrechts zuständigen obersten Landesbehörden die Eintragung unverzüglich mitzuteilen.\n(3) Der Vorstand des übernehmenden Verbandes hat die Mitglieder unverzüglich von der Eintragung zu benachrichtigen.","UMWG - Besondere Vorschriften - Verschmelzung genossenschaftlicher Prüfungsverbände - § 107 Pflichten der Vorstände\n\n(1) Die Vorstände beider Verbände haben die Verschmelzung gemeinschaftlich unverzüglich zur Eintragung in die Register des Sitzes jedes Verbandes anzumelden, soweit der Verband eingetragen ist. Ist der übertragende Verband nicht eingetragen, so ist § 104 entsprechend anzuwenden.\n(2) Die Vorstände haben ferner gemeinschaftlich den für die Verleihung des Prüfungsrechts zuständigen obersten Landesbehörden die Eintragung unverzüglich mitzuteilen.\n(3) Der Vorstand des übernehmenden Verbandes hat die Mitglieder unverzüglich von der Eintragung zu benachrichtigen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Siebenter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 106","Vorbereitung, Durchführung und Beschluß der Mitgliederversammlung","106",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 105","Möglichkeit der Verschmelzung","105",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 104a","Ausschluß der Barabfindung in bestimmten Fällen","104a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 108","Austritt von Mitgliedern des übertragenden Verbandes","108",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 109","Verschmelzungsfähige Rechtsträger","109",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 110","Inhalt des Verschmelzungsvertrags","110",[],false]