[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-umwg-111":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"umwg","Umwandlungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fumwg_1995\u002Fxml.zip",1287231,"§ 111","111","Bekanntmachung des Verschmelzungsvertrags","Verschmelzung durch Aufnahme","Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist vor der Einberufung der obersten Vertretung, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, zum Register einzureichen. Das Gericht hat in der Bekanntmachung nach § 10 des Handelsgesetzbuchs einen Hinweis darauf bekanntzumachen, daß der Vertrag oder sein Entwurf beim Handelsregister eingereicht worden ist.","UMWG - Besondere Vorschriften - Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit - Verschmelzung durch Aufnahme - § 111 Bekanntmachung des Verschmelzungsvertrags\n\nDer Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist vor der Einberufung der obersten Vertretung, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, zum Register einzureichen. Das Gericht hat in der Bekanntmachung nach § 10 des Handelsgesetzbuchs einen Hinweis darauf bekanntzumachen, daß der Vertrag oder sein Entwurf beim Handelsregister eingereicht worden ist.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Zweiter Teil","Achter Abschnitt","Zweiter Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 110","Inhalt des Verschmelzungsvertrags","110",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 109","Verschmelzungsfähige Rechtsträger","109",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 108","Austritt von Mitgliedern des übertragenden Verbandes","108",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 112","Vorbereitung, Durchführung und Beschluß der Versammlung der obersten Vertretung","112",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 113","Keine gerichtliche Nachprüfung","113",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 114","Anzuwendende Vorschriften","114",[],false]