[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-umwg-112":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"umwg","Umwandlungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fumwg_1995\u002Fxml.zip",1287232,"§ 112","112","Vorbereitung, Durchführung und Beschluß der Versammlung der obersten Vertretung","Verschmelzung durch Aufnahme","(1) Von der Einberufung der Versammlung der obersten Vertretung an, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, sind in dem Geschäftsraum des Vereins die in § 63 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. Dazu erforderliche Zwischenbilanzen sind gemäß § 63 Absatz 2 Satz 1 bis 4 aufzustellen.\n(2) In der Versammlung der obersten Vertretung sind die in § 63 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen auszulegen. § 64 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.\n(3) Der Verschmelzungsbeschluß der obersten Vertretung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.","UMWG - Besondere Vorschriften - Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit - Verschmelzung durch Aufnahme - § 112 Vorbereitung, Durchführung und Beschluß der Versammlung der obersten Vertretung\n\n(1) Von der Einberufung der Versammlung der obersten Vertretung an, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, sind in dem Geschäftsraum des Vereins die in § 63 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. Dazu erforderliche Zwischenbilanzen sind gemäß § 63 Absatz 2 Satz 1 bis 4 aufzustellen.\n(2) In der Versammlung der obersten Vertretung sind die in § 63 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen auszulegen. § 64 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.\n(3) Der Verschmelzungsbeschluß der obersten Vertretung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Zweiter Teil","Achter Abschnitt","Zweiter Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 111","Bekanntmachung des Verschmelzungsvertrags","111",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 110","Inhalt des Verschmelzungsvertrags","110",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 109","Verschmelzungsfähige Rechtsträger","109",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 113","Keine gerichtliche Nachprüfung","113",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 114","Anzuwendende Vorschriften","114",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 115","Bestellung der Vereinsorgane","115",[],false]